353/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Klaus Seltenheim, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Sigrid Maurer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.06.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.06.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Parteiengesetz 2012 – PartG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Z 3 letzter Satz lautet:

 

 

„Keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlen der Punkt und die Abkürzung „Nr.“ nach „BGBl“. Richtig müsste es wohl heißen:

                a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156;

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

                a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl 156;

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlen der Punkt nach „BGBl“ und ein Leerzeichen nach „Nr.“. Richtig müsste es wohl heißen:

                b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369;

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

                b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr.369;

 

 

                c. Landtagsklubs;

 

 

                d. je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei;

 

 

                e. Fraktionen zum Europäischen Parlament;

 

 

                f. Internationale und europäische Vereinigungen politischer Parteien oder nahestehender Organisationen, sofern deren Tätigkeit vornehmlich nicht auf Österreich ausgerichtet ist.“

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

           1. …

 

           1. …

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

 

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

                a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und ;

                b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr.369, sowie ;

                c. Landtagsklubs und ;

                d. je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,;

                e. Fraktionen zum Europäischen Parlament;

                f. Internationale und europäische Vereinigungen politischer Parteien oder nahestehender Organisationen, sofern deren Tätigkeit vornehmlich nicht auf Österreich ausgerichtet ist.

Hinweis der ParlDion: Jede einzelne der beantragten Litera in eigene Anführungszeichen zu setzen ist überflüssig, es genügt lit. j, k und l zusammen mit Anführungszeichen zu umgeben.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Dem § 2 Z 5b werden folgende lit. j, k und l angefügt:

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

           1. …

 

           1. …

        5b. Nicht als Spende anzusehen sind

 

        5b. Nicht als Spende anzusehen sind

                a. …

 

                a. …

 

               „j. die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Bundes- oder Landesregierungsmitglieder erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im jeweiligen Impressum darauf hingewiesen wird.“

                 j. die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Bundes- oder Landesregierungsmitglieder erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im jeweiligen Impressum darauf hingewiesen wird.

 

              „k. in sinngemäßer Anwendung des lit. j die Zurverfügungstellung von von Mitarbeitern der Parlaments- oder Landtagsklubs oder parlamentarischen Mitarbeitern erstellten Inhalten und Beiträge für mit deren Zustimmung mit dem Namen der Klubobleute oder Abgeordneten bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber der Klubobmann oder der Abgeordnete selbst, die politische Partei, der der dieser angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist.“

                k. in sinngemäßer Anwendung des lit. j die Zurverfügungstellung von von Mitarbeitern der Parlaments- oder Landtagsklubs oder parlamentarischen Mitarbeitern erstellten Inhalten und Beiträge für mit deren Zustimmung mit dem Namen der Klubobleute oder Abgeordneten bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber der Klubobmann oder der Abgeordnete selbst, die politische Partei, der der dieser angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist.

Hinweis der ParlDion: Es fehlt ein Satzzeichen am Ende des beantragten Gesetzestextes.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

               „l. Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e“

                 l. Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e

 

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e sind von den Beschränkungen und Berichtspflichten der Abs. 1 bis 5 ausgenommen.“

(6) Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e sind von den Beschränkungen und Berichtspflichten der Abs. 1 bis 5 ausgenommen.

 

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlt nach „BGBl“ die Abkürzung „Nr.“. Richtig müsste es wohl heißen:

       …… in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/2025;

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste der Schluss, nämlich die Verweisung auf § 2, richtigerweise wohl folgend lauten:

       ……, die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5b lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.“

 

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(12) § 2 Z 3, § 2 Z 5b lit. j, k und l sowie § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle bis dahin nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalte anzuwenden, wobei für Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht wurden, die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5 lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.“

(12) § 2 Z 3, § 2 Z 5b lit. j, k und l sowie § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle bis dahin nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalte anzuwenden, wobei für Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht wurden, die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5 lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.