366/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 09.07.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Werner Herbert, Reinhold Maier
und weiterer Abgeordneter
betreffend Besserer Schutz im Disziplinarrecht
Von der türkis-grünen Bundesregierung wurde im Juli 2020 mit Unterstützung von SPÖ und NEOS – nur die FPÖ stimmte damals dagegen – die Schaffung einer neuen sogenannten Beschwerde- und Untersuchungsstelle beschlossen, bei der Misshandlungsvorwürfe gegen Polizisten gemeldet werden können.[1] Diese neue Untersuchungsstelle - Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe“ (EBM)[2] - wurde schließlich am 6. Juli 2023 im Nationalrat beschlossen[3] und mit „multiprofessioneller Zusammensetzung“, also unter Beteiligung des NGO-Bereichs, besetzt.
Vor diesem Hintergrund braucht es einen besseren Schutz im Disziplinarrecht durch die Umsetzung der folgenden Maßnahmen:
· Keine Sonderstrafe für Exekutivbeamte bei außerdienstlichem Fehlverhalten, da der Disziplinierungseifer der Dienst- und Disziplinarbehörde immer öfter völlig über das Ziel hinausschießt und dadurch Polizisten selbst bei gering-fügigen Verfehlungen außer Dienst mit horrenden Strafen sanktioniert werden. Die Tatsache, dass sie oftmals über viele Jahre eine tadellose Dienst-verrichtung vorweisen können, wird dabei nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Dass für Beamte im Dienst- und Disziplinarrecht ein besonders hoher Maßstab angelegt wird, ist unbestritten. Besonders für den Bereich der Polizei als Hüter der Gesetze wird dieser Umstand jedoch geradezu exzessiv auch auf außer-dienstliches Fehlverhalten ausgelegt. Im Sinn einer gebotenen Gleich-behandlung sollten auch Polizisten nur dann dienstrechtlich belangt werden, wenn das zur Last gelegte, außerdienstliche Fehlverhalten auch für Beamte in den übrigen Ministerien unabdingbar zu einer Disziplinarstrafe führen würde.
· Dem Schutz innerpolizeilicher Abläufe ist zwingend Vorrang einzuräumen. Disziplinarverfahren bringen oftmals sensible Informationen sowohl aus internen dienstlichen Zusammenhängen als auch aus dem persönlichen Lebensbereich der beschuldigten Person zur Sprache. Aus Gründen dienstlicher Verschwiegenheit sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ist daher eine vertrauliche Behandlung des Verfahrens unbedingt notwendig.
· Überzeichnete Anklagen durch Gerichte und Disziplinarbehörden sind in den letzten Jahren zum traurigen Alltag bei der Polizei geworden, indem sich Polizisten – sei es durch eine haltlose Anschuldigung von Dritten oder auch durch einen unbegründeten Generalverdacht der vorgesetzten Behörde oder des Gerichtes – mit einer erheblichen gerichtlichen Anklage samt den darauffolgenden disziplinären Maßnahmen konfrontiert sehen. So erst kürzlich, wo ein Polizist – der bei einem Todesfall intervenierte – vom Gericht wegen „Mord durch Unterlassung“ angeklagt wurde, weil er angeblich nicht alle lebensrettende Maßnahmen ausgeschöpft hatte, obwohl dort zeitgleich auch die Rettung am Vorfallsort anwesend war und Erste Hilfe leistete.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage, die einen besserer Schutz im Disziplinarrecht für Beamte beinhaltet, zuzuleiten. Insbesondere hat die Regierungsvorlage folgenden Punkte zu beinhalten:
· Keine Sonderstrafe für Exekutivbeamte bei außerdienstlichem Fehlverhalten
· Vertrauliche Durchführung von Disziplinarverhandlungen und
· Beendigung von überzeichneten Anklagen“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.