37/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Michael Oberlechner
und weiterer Angeordneter
betreffend Stärkung des Österreicher-Bonus im Wohnungsgemeinnützigkeits-gesetz
Mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen zählen zu den teuersten Leistungen der Daseinsvorsorge und sollen prioritär österreichischen Staatsbürgern, EU-Bürgern sowie gut integrierten Drittstaatsangehörigen zur Verfügung stehen.
Dieser Zielsetzung wurde bereits im Jahr 2019 unter Freiheitlicher Regierungs-beteiligung durch gesetzliche Normierung eines „Österreicher-Bonus“ in § 8 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) wie folgt Rechnung getragen.
§ 8 Abs. 4 bis 6 WGG:
„(4) Sämtliche Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Abs. 3 sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern, gemäß Abs. 5 gleichgestellten Personen sowie Ausländern auszurichten, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) nachweisen.
(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen;
2. Personen, die österreichischen Staatsbürgern im Hinblick auf den Erhalt von Förderungen durch Staatsverträge gleichgestellt sind;
3. Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
(6) Sämtliche Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Abs. 3 sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern, gemäß Abs. 5 gleichgestellten Personen sowie Ausländern auszurichten, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) nachweisen.“
Wie dem Ausschussbericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen vom 25. Juni 2019 entnommen werden kann, wurde die mit dieser Änderung normierte prioritäre Zurverfügungstellung von aus öffentlichen Mitteln finanziertem Wohnraum für österreichische Staatsbürger, EU-Bürger und gut integrierten Drittstaatsangehörigen wie folgt begründet:
„Im Rahmen der programmatischen Zielbestimmung des § 8 soll verdeutlicht werden, dass das im Weg über die steuerliche Privilegierung von GBV sowie wesentlich über heimische Wohnbauförderungsmittel (die weitaus überwiegend auch von österreichischen Staatsbürgern und Unternehmen aufgebracht werden) generierte Eigenkapital GBV und der mit dessen Hilfe errichtete Wohnraum in erster Linie auch zur Wohnversorgung österreichischer Staatsbürger und diesen gem. Abs. 4 und 5 Gleichgestellten gewidmet ist. […]
Unter „vorrangiger Ausrichtung“ (Abs. 4) der Wohnungsvergabe bzw. einer „Wohnversorgung in erster Linie“ zugunsten österreichischer Staatsbürger und ihnen Gleichgestellten ist zu verstehen, dass GBV zukünftig die öffentlich-rechtliche Verpflichtung haben, - im unternehmensbezogenen Jahresdurch-schnitt - ihre im Altbestand neu zu vergebenden bzw. neu errichteten Wohnungen größtenteils und überwiegend auch tatsächlich an diesen Personenkreis zu vergeben. Eine qualifiziert mehrheitliche Vergabe an Inländer und Gleichgestellte wird diesem gesetzlichen Auftrag daher jedenfalls Genüge tun.“
Um diesem Ansinnen künftig noch besser gerecht zu werden, sollte aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten die Vergabe ausfinanzierter gemeinnütziger Wohnungs-bestände gemäß § 8 WGG vorzugsweise zugunsten der Versorgung österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger sowie qualifizierter und erwerbstätiger, gut integrierter Drittstaatsangehöriger erfolgen. Die Wohnungsvergabe an andere Personengruppen ist grundsätzlich zu befristen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage im Sinne der Umsetzung der nachstehenden Forderung zu übermitteln.
Vorrang für österreichische Staatsbürger im WGG: Die Vergabe ausfinanzierter gemeinnütziger Wohnungsbestände gemäß § 8 WGG soll vorzugsweise zugunsten der Versorgung österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger sowie qualifizierter und erwerbstätiger, gut integrierter Drittstaatsangehöriger erfolgen. Die Wohnungsvergabe an andere Personengruppen ist grundsätzlich zu befristen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Bauten und Wohnen zuzuweisen.