371/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Harald Thau,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.07.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.07.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird (Feuerwehr‑Entbürokratisierungsgesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

 

§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit

 

§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit

           1. …

 

           1. …

             

         „3. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren.“

           3. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren.

 

2. In § 3 Abs. 3 entfällt die Z 7.

 

(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

 

(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

           1. …

 

           1. …

           7. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren

 

           7. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren