371/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Harald Thau,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 09.07.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird (Feuerwehr‑Entbürokratisierungsgesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt: |
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§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit |
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§ 3. (1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit |
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1. … |
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1. … |
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„3. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren.“ |
3. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. |
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2. In § 3 Abs. 3 entfällt die Z 7. |
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(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: |
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(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: |
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1. … |
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1. … |
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7. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren |
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