372/A XXVIII. GP

Eingebracht am 09.07.2025
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier Wochen“ ersetzt.

2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Aufgrund der tragischen Ereignisse in Graz am 10. Juni 2025 bedarf es umfassender Maßnahmen, um solche Taten in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu bewirken. Im Rahmen des Ministerratsvortrages vom 18. Juni 2025 (15/11) hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, welche unter anderem eine deutliche Verschärfung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) vorsehen.

Mit dem vorliegenden Initiativantrag sollen bereits die ersten Schritte gesetzt werden, um unter anderem strengere Regelungen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen vorzusehen, wobei weitere im Ministerratsvortrag angekündigte Maßnahmen im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses ergänzt werden sollen.

Die bereits bestehende „Abkühlphase“ beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C soll zum einen von drei Tagen auf vier Wochen verlängert werden (§ 34 Abs. 2).

Zum anderen soll im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit der Informationsaustausch zwischen der Stellungskommission und den Waffenbehörden in Bezug auf die bei der Stellungsuntersuchung erhobenen Daten verbessert werden. Die vorgeschlagene Regelung in § 56a Abs. 5 sieht vor, dass die Stellungskommission auf Verlangen der Waffenbehörde jene Daten einer Person zu übermitteln hat, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.

Die Einschränkung der zu übermittelnden Datenarten ergibt sich somit aus dem Zweck der Verarbeitung: Klargestellt wird, dass für eine Übermittlung nur jene personenbezogenen Daten in Betracht kommen, die von den Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit relevant sind. Dabei kann es sich insbesondere um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, handeln.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“).

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.