372/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas
Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 09.07.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Waffengesetzes 1996 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier Wochen“ ersetzt. |
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(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen. |
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(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den
Besitz solcher Waffen erst |
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2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“ |
(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. |
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3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt: |
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„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ |
(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |