372/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.07.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.07.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Waffengesetzes 1996

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier Wochen“ ersetzt.

 

(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.

 

(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktagenach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.

 

2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“

(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

 

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:

 

 

„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.