377/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 10.07.2025
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Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Öffnungszeiten zukunftsfit machen

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Anzahl der Lebensmittelvollsortimenter, also jener Anbieter, die ein Basisangebot von Trockensortimenten und allen vier Frischesortimenten - Obst und Gemüse, Milch- und Molkereiprodukte, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck - und Getränken führen, ist in Österreich seit 2010 um insgesamt 5,1 % gesunken. Vor allem die „Big Four“ im Lebensmitteleinzelhandel – Spar, Rewe, Hofer und Lidl –, die insgesamt rund 92 % des österreichischen LMH abdecken, haben kaum mehr Expansionsambitionen. Während in groß- und kleinstädtischen Gebieten die Dichte an Verkaufsstellen ständig zunimmt, werden kleinere, unrentable Standorte nach wie vor geschlossen.

 

Knapp 28 % aller Gemeinden verfügen über keinen Lebensmittelvollsortimenter. Von diesen insgesamt 580 Gemeinden in Österreich entfallen die meisten auf Nieder- und Oberösterreich. In beiden Bundesländern gibt es jeweils etwa 155 Gemeinden ohne einen umfassenden Lebensmittelversorger. Besonders in ländlichen Regionen mit sehr kleinen Ortschaften ist die Versorgungslage schlecht. Das vergleichsweise günstige Bild in der Steiermark ist vor allem auf die Gemeindezusammenlegungen der letzten Jahre zurückzuführen.[1]

Abbildung 1: Gemeinden ohne Lebensmittelvollversorger in Österreich[2]

An Wochenenden verschärft sich diese Situation noch: Derzeit haben vor allem Tankstellenshops am Wochenende offen. Und auch Landwirt:innen können  ihre Produkte im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung verkaufen, ohne an die Öffnungszeiten gebunden zu sein. Bei Dorfboxen und SB-Läden hingegen kommt es aufgrund der Tatsache, dass sie nach der derzeitigen Regelung in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) und auch unter das Öffnungszeitengesetz (ÖZG) fallen, zu folgender Situation: Dorfboxen und SB-Läden dürfen am Samstag nach 18 Uhr, sonn- und feiertags nicht geöffnet haben. Möchten also Bewohner:innen von ländlichen Gebieten auch an diesen Tagen Lebensmittel erwerben, müssen sie zu Tankstellenshops oder Bahnhöfen fahren, wo Lebensmittelhändler:innen geöffnet haben dürfen.

 

Die aktuell bestehende Ausnahme im ÖZG für die Warenabgabe aus Automaten (§ 2 Z 1 ÖZG, „Automaten-Ausnahme“) löst dieses Problem nicht, da sie zu restriktiv ist. Diese Ausnahme war bereits Gegenstand eines VfGH-Erkenntnisses und kommt aufgrund der strengen Auslegung der Judikatur nicht zur Anwendung.[3] Als „Automat“ verstand der historische Gesetzgeber Zigaretten- oder Kaugummiautomaten, also ein mechanisch-technisches Gerät, und nicht begehbare Automaten wie Ackerboxen o.ä. Aus diesem Grund sind Ackerboxen Verkaufscontainer im SB-Betrieb und fallen damit unter das ÖZG.

 

Damit die Bevölkerung auch am Wochenende mit Lebensmitteln versorgt werden kann, gerade in ländlichen Gebieten, in denen es ohnehin nur wenige Lebensmittelvollsortimenter gibt, sollten Dorfboxen und SB-Läden auch außerhalb des ÖZG für Kund:innen zugänglich sein – vorausgesetzt sie werden ohne Personal und „nur“ digital vor Ort betrieben. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass großen Konzernen, wie Amazon, damit keine wettbewerbsverzerrenden Vermarktungsmöglichkeiten eröffnet und dass keine Umgehungsmöglichkeiten für Lebensmittelhandelskonzerne geschaffen werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die bestehende „Automaten-Ausnahme“ in § 2 ÖZG ausgeweitet wird.

 

Dabei sind für die Automaten-Ausnahme neu folgende Eckpunkte vorzusehen:

 

·         Produkte dürfen nur im Weg eines SB-Systems inkl. Kassasystem ausgegeben werden

·         Förderung regionaler Anbieter: Der Produktions- bzw. Erzeugungsstandort für Frischware darf maximal 50km vom Standort der SB-Boxen bzw. der Dorfläden entfernt sein.

·         Maximale Größe des Ladens 50m2 Gesamtfläche, um keine großen Digital-Supermärkte anzuziehen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 



[1] https://www.regiodata.eu/wp-content/uploads/2024/07/pm-regiodata-nahversorgung-at-07-24-1.pdf

[2] https://www.regiodata.eu/wp-content/uploads/2024/07/pm-regiodata-nahversorgung-at-07-24-1.pdf, S. 2.

[3] VfGH 14. 12. 2023, E 1604/2022).