379/A XXVIII. GP

Eingebracht am 10.07.2025
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag.a Selma Yildirim, Dr.in Stephanie Krisper, Heike Eder, BSc MBA, Mag.a  Verena Nussbaum, Fiona Fiedler, BEd,

 

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 - ErwSchAG 2025)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 - ErwSchAG 2025)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

In § 1503 Abs. 27 wird folgender Satz angefügt:

„§ 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft; § 274 Abs. 5 und § 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 treten mit 1. Juli 2028 wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

1. § 128 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und, wenn es das für erforderlich hält, die betroffene Person dies beantragt oder deren Betreuungsumfeld dies anregt, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen;“

2. Nach § 207s wird folgender § 207t samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025

§ 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. xx/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.“

 

 

 

 

Begründung:

 

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde seitens mehrerer Interessenverbände darauf hingewiesen, dass durch die vorgeschlagene Änderung möglicherweise ein Rechtsschutzdefizit entstehen könnte. Daher sollen zusätzlich zur Möglichkeit des Gerichts, im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung nach gebundenem Ermessen von Amts wegen einen Sozialbericht über die betroffene Person einzuholen, ein Antragsrecht der betroffenen Person sowie eine Anregungsmöglichkeit deren Betreuungsumfeldes etabliert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person bzw. ihre Vertretung stets auf die Durchführung eines „Clearings“ dringen kann. Außerdem können die die betroffene Person betreuenden Menschen darauf hinwirken, dass im konkreten Fall die aktuelle Lebenssituation der betroffenen Person überprüft wird. Diese Anregungsmöglichkeit des Betreuungsumfelds ist mit keiner Parteistellung verbunden.

Die „Verschärfung“ der Verpflichtung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen, soll nur übergangsweise bis zur Bewältigung der derzeitigen Notlage gelten. Daher ist die Wiederherstellung der bisher geltenden Rechtslage nach drei Jahren vorgesehen.

Vor dem Wiederinkrafttreten der Rechtslage von vor dem Budgetbegleitgesetz 2025 am 1. Juli 2028 wird es einer umfassenden Bewertung des Erwachsenenschutzrechts bedürfen, die unter Einbindung der betroffenen Stakeholderinnen und Stakeholder und der zuständigen Ressorts vorzunehmen sein wird, um zu vermeiden, dass es zukünftig zu ähnlich schwierigen Situationen kommt, wie sie aktuell vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss