379/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.07.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.07.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 – ErwSchAG 2025)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 1503 Abs. 27 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„§ 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft; § 274 Abs. 5 und § 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 treten mit 1. Juli 2028 wieder in Kraft.“

 

(27) § 246 Abs. 1 Z 6 und § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. § 274 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

 

 

(27) § 246 Abs. 1 Z 6 und § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. § 274 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft; § 274 Abs. 5 und § 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 treten mit 1. Juli 2028 wieder in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Außerstreitgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 128 Abs. 3 Z 1 lautet:

 

(3) Das Gericht

 

(3) Das Gericht

           1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und kann, wenn es das für erforderlich hält, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen;

         „1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und, wenn es das für erforderlich hält, die betroffene Person dies beantragt oder deren Betreuungsumfeld dies anregt, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen;“

           1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und kann, wenn es das für erforderlich hält, die betroffene Person dies beantragt oder deren Betreuungsumfeld dies anregt, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen;

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) wohl lauten:

2. Nach § 207s wird folgender § 207t samt Überschrift eingefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Nach § 207s wird folgender § 207t samt Überschrift angefügt:

 

 

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es wohl lauten:

…… in der Fassung des Erwachsenenschutz‑Anpassungsgesetzes 2025, …..

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

§ 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. xx/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.“

§ 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. xx/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.