400/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 11.07.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Materialien

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Nina Tomaselli, Leonore Gewessler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend klimawandelbedingte Anpassung des Mietrechts zugunsten von Mieter:innen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Mit dem Fortschreiten der Klimakrise nehmen extreme Hitzetage und tropische Nächte in ganz Österreich deutlich zu. Besonders betroffen sind dicht bebaute Stadtgebiete sowie schlecht isolierte oder ältere Mietwohnungen. Studien zeigen, dass bereits jetzt viele Wohnungen in Hitzeperioden unbewohnbar werden – mit ernsthaften Folgen für Gesundheit und Lebensqualität, insbesondere für ältere Menschen, Kinder oder chronisch Kranke.

Während Eigentümer:innen ihre Wohnräume aktiv an den Klimawandel anpassen können, sind Mieter:innen oft von der Zustimmung der Vermieter:innen abhängig – auch bei einfachen Maßnahmen wie dem Anbringen von außenliegenden Beschattungssystemen, Sonnenschutzfolien oder Balkonbegrünung. Dies stellt eine strukturelle Benachteiligung dar, die im Mietrecht bislang nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Der Gesetzgeber ist daher gefordert, das Mietrecht an die klimatischen Realitäten anzupassen und Mieter:innen mehr rechtliche Sicherheit und Handlungsspielraum zu geben, um sich selbst vor Hitzefolgen zu schützen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem das Mietrechtsgesetz (MRG) dahingehend geändert wird, dass:

  1. klimawandelbedingte Anpassungsmaßnahmen durch Mieter:innen – insbesondere Maßnahmen zur Hitzeminderung wie außenliegende Beschattungssysteme, Sonnenschutzfolien oder Balkonbegrünung – als zumutbare bauliche Veränderungen im Sinne des § 9 MRG gelten,
  2. eine Zustimmungsfiktion vorgesehen wird, wonach Vermieter:innen innerhalb von zwei Monaten auf Anträge zu solchen Maßnahmen reagieren müssen – andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt,
  3. eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, dass derartige Maßnahmen, sofern reversibel und substanzschonend, keine unzulässige Veränderung des Mietobjekts darstellen,
  4. die Erhaltungspflicht (§ 3 MRG) um den Aspekt der klimabedingten Wohnsicherheit erweitert wird, insbesondere bei thermischer Sanierung oder Fassadensanierung.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.