408/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Dominik
Oberhofer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.07.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 11 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Für einen besseren Überblick wird unpräjudiziell in der Textgegenüberstellung (TGÜ) die Novellierungsanordnung (NovAo) 3 begleitend dargestellt. Die betreffenden Stellen sind fett hervorgehoben. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte es in der NovAo lauten: 3. In den §§ 11 Abs. 5 (neu) und 180 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge … Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
3. In den §§ 11 Abs. 5 und 180 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen“ ersetzt. |
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„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“ |
(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind. |
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(4) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen. |
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2. § 180 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: s. oben
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3. In den §§ 11 Abs. 5 und 180 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen“ ersetzt. |
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„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“ |
(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind. |
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(4) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.
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4. Dem § 376 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: |
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: |
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1. Die §§ 11 Abs. 4 und 5, 180 Abs. 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
1. Die §§ 11 Abs. 4 und 5, 180 Abs. 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage. |
2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage. |
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3. Bei Rechtsträgern gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 180 Abs. 3, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den §§ 11 Abs. 4 bzw. 180 Abs. 4 weiter.“ |
3. Bei Rechtsträgern gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 180 Abs. 3, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den §§ 11 Abs. 4 bzw. 180 Abs. 4 weiter. |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll die Gliederungseinheit „Ziffer“ immer durch „Z“ abgekürzt werden. Daher müsste es heißen: 5. Dem § 382 wird folgende Z 25 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
5. Dem § 382 wird folgende Ziffer 25 angefügt: |
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§ 382. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt: |
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§ 382. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt: |
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1. … |
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1. … |
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„25. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.“ |
25. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1. |