408/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Dominik Oberhofer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.07.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.07.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 11 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Für einen besseren Überblick wird unpräjudiziell in der Textgegenüberstellung (TGÜ) die Novellierungsanordnung (NovAo) 3 begleitend dargestellt. Die betreffenden Stellen sind fett hervorgehoben.

Im Sinne der Rechtssicherheit sollte es in der NovAo lauten:

3. In den §§ 11 Abs. 5 (neu) und 180 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

3. In den §§ 11 Abs. 5 und 180 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen“ ersetzt.

 

 

„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“

(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.

(4) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

 

(45) Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. , 3 darfoder 4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

 

2. § 180 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: s. oben

 

3. In den §§ 11 Abs. 5 und 180 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen“ ersetzt.

 

 

„(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.“

(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.

(4) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

 

 

(45) Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. , 3 darfoder 4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

 

4. Dem § 376 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

             

           1. Die §§ 11 Abs. 4 und 5, 180 Abs. 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           1. Die §§ 11 Abs. 4 und 5, 180 Abs. 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

             

           2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

           2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

             

           3. Bei Rechtsträgern gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 180 Abs. 3, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den §§ 11 Abs. 4 bzw. 180 Abs. 4 weiter.“

           3. Bei Rechtsträgern gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 180 Abs. 3, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den §§ 11 Abs. 4 bzw. 180 Abs. 4 weiter.

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll die Gliederungseinheit „Ziffer“ immer durch „Z“ abgekürzt werden. Daher müsste es heißen:

5. Dem § 382 wird folgende Z 25 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

5. Dem § 382 wird folgende Ziffer 25 angefügt:

 

§ 382. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

 

§ 382. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

           1. …

 

           1. …

             

      „25. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.“

        25. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.