409/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Klaus Seltenheim, Henrike
Brandstötter,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.07.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist die Fundstelle der Stammfassung (StF) nicht in eine Klammer zu setzen und es fehlt sowohl bei der Fundstelle der Stammfassung als auch der letzten Novelle jeweils der Punkt nach „BGBl“ und die Abkürzung „Nr.“. Daher müsste der Eingang richtig lauten: Das ORF-Gesetz – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert: Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G, BGBl 379/1984), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 25/2025, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung (NovAo) ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 14 Abs. 5a Z 4 wird die Wortfolge „mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals“ durch die Wortfolge „mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals“ ersetzt. |
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(5a) Ausgenommen von Abs. 5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden: |
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(5a) Ausgenommen von Abs. 5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden: |
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1. … |
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1. … |
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4. Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm‑, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. |
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4. Unternehmen,
die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz
genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen
der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund |
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Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird. |
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Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird. |