410/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.07.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.07.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL): nur bei Sammelnovellen sind Änderungen und Ergänzungen einer Stammvorschrift in einem Artikel der Novelle zusammenzufassen, der als Überschrift den Titel der zu ändernden Rechtsvorschrift zu enthalten hat.

Daher könnte dieser Titel und die Gliederung „Artikel 1“ mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

 

Darüber hinaus fehlt beim Titel der Genitiv:

…. des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Änderung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden. Weiters fehlt bei der Fundstelle der Stammfassung der Punkt nach „BGBl“ und die Abkürzung „Nr.“. Daher müsste der Eingang richtig lauten:

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung (NovAo) ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „volljährige Person“ durch die Wortfolge „Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF‑Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

 

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF‑Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.