413/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
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Antrag

der Abgeordneten Rudolf Silvan, Juliane Bogner-Strauß, Fiona Fiedler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 10 lit. e wird am Ende der Ziffer folgender Halbsatz angefügt:

„, wobei Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nicht umfasst sind“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2 Z 10 lit. e in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 31d Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2025“ durch die Wortfolge „längstens zum 31. Dezember 2026“ ersetzt.

3. Nach § 812 wird folgender § 813 samt Überschrift eingefügt.

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x

§ 813. § 31d Abs. 3 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“


 

Begründung:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Z 10):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass Einrichtungen für Menschen mit Behinderung („Einrichtungen der Behindertenhilfe“, „Einrichtungen der Teilhabe“) nicht unter die Definition einer Einrichtung der Pflege im Sinne des GTelG 2012 fallen. Sie sind somit keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und dadurch weder zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 verpflichtet, noch berechtigt, überhaupt auf ELGA zuzugreifen.

Hintergrund dieser Änderung ist, dass Einrichtungen für Menschen mit Behinderung keine Pflegeeinrichtungen im klassischen Sinn sind und der Fokus viel mehr auf soziale Teilhabe, statt auf medizinischer Pflege liegt. Es besteht die Gefahr, dass durch eine pauschale Zuordnung zur Pflege der Eindruck entsteht, dass es sich bei Menschen mit Behinderung um medizinisch betreute Personen mit Pflegebedarf handelt. Diese medizinische Sicht von Behinderung widerspricht dem sozialen Modell von Behinderung, das die Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) bildet.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 26 Abs. 19):

Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 31d Abs. 3 Z 3):

Der Betrieb des Zugangsportals soll nach geplanter Integration in das Gesundheitsportal (vgl. ErlRV 2310 BlgNR XXVII. GP, 19) nicht mehr durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen werden. Aufgrund der damit einhergehenden erheblichen technischen Änderungen ist eine entsprechende Übergangsfrist notwendig. Diese Übergangsfrist soll verlängert werden.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 813):

Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss