Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) und das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR‑Gesetz) geändert werden (Scharia-Verbotsnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 146/2021, wird wie folgt geändert:

Im 1. Abschnitt wird nach § 2. folgender § 2a samt Überschrift angefügt:

„Verbot der Anwendung islamischen Rechts (Scharia)

§ 2a. (Verfassungsbestimmung) Verträge und sonstige Rechtsakte sind insoweit nichtig, als darin eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung der islamischen Rechtsordnung (Scharia) vereinbart oder angeordnet wird. An ihrer Stelle sind erforderlichenfalls die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR - Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I wird nach § 6 folgender § 6a samt Überschrift angefügt:

„Unbeachtlichkeit des islamischen Rechts (Scharia)

§ 6a. (Verfassungsbestimmung) Anstelle einer islamischen Rechtsordnung oder Teilrechtsordnung sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Dies gilt auch bei Rechtswahl der Parteien.“