420/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
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ANTRAG

 

des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungs-gesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geändert wird (Schubhaft-Novelle)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 29.November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geändert wird (Schubhaft-Novelle)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt. Keine der Bestimmungen dieser Konvention oder der österreichischen Bundesverfassung darf in einer Weise ausgelegt werden, die einer Abschiebung von Personen entgegensteht, die rechtskräftig wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt wurden. Gleiches gilt für den Freiheitsentzug dieser Personen, um deren beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“

 

 

Begründung

 

Die vorliegende Ergänzung von Art. 8 erfolgt vor dem Hintergrund einer zunehmenden Schieflage in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Reichweite des Art 3 EMRK, die Abschiebungen selbst schwerer Straf-täter mit deren unmenschlicher Behandlung gleichsetzt und folglich untersagt, obwohl das Völkerrecht keine weltweite Schutzverantwortung der Republik Österreich kennt und keine ernstzunehmenden Anzeichen für eine konkrete persönliche Gefährdung des Straftäters im Herkunftsstaat bestehen.

 

Damit hat sich der Gerichtshof im Bereich der Abschiebung straffällig gewordener Fremder von der Konventionsgarantie eines Lebens aller anderen Personen in Freiheit und Sicherheit entfernt, wie er im Wortlaut des Art 5 Abs. 1 lit f der EMRK oder auch in Art 33 Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Ausdruck kommt.

 

Auf die Spitze getrieben wurde diese Entwicklung zuletzt mit einer Entscheidung, die Republik Österreich zur Suche nach einem syrischen Straftäter zu verpflichten, der in Österreich rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt wurde und nach Verbüßung einer zweijährigen Haft nach Syrien abgeschoben wurde.

 

Derartige Gerichtsentscheidungen sind als ausbrechende Rechtsakte (ultra vires) zu beurteilen und bedürfen einer raschen Korrektur durch den Verfassungsgesetzgeber.

 

In diesem Sinne äußerte sich Bundeskanzler Dr. Christian Stocker (ÖVP) zuletzt wie folgt:

 

Wir werden die Stopptaste drücken […] Wir haben kein Interesse, dass Menschen hier bleiben, die kein Aufenthaltsrecht haben.

[…]

Ich habe auch keine Verantwortung für jemanden, der in Österreich alle Chancen gehabt hat und sie dazu genutzt hat, dass er straffällig wird, eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren abgesessen hat und sein Aufenthaltsrecht verwirkt und verloren hat. Die Verantwortung, wo er ist und wie es ihm geht, liegt bei ihm. Und nicht bei mir.“[1]

 

 

Der Bundeskanzler vermisst „rechtsstaatliche Instrumente“, um Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan zu ermöglichen.[2] Der gegenständliche Antrag ist die erforderliche Grundlage, um die Verfassungskonformität der Ausweisung schwerer Straftäter im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung sicherzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.



[1]   https://exxpress.at/politik/exklusiv-kanzler-stocker-keine-verantwortung-fuer-kriminelle-syrer/

https://www.youtube.com/watch?v=d7mtaPL97BA

[2]   https://www.youtube.com/watch?v=qBl4ieISKDI