Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 29.November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geändert wird (Schubhaft-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt. Keine der Bestimmungen dieser Konvention oder der österreichischen Bundesverfassung darf in einer Weise ausgelegt werden, die einer Abschiebung von Personen entgegensteht, die rechtskräftig wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt wurden. Gleiches gilt für den Freiheitsentzug dieser Personen, um deren beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“