430/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Markus Leinfellner

und weiterer Abgeordneter

betreffend Mehr Gerechtigkeit für Förderwerber aus dem nichtorganisierten Sport

 

 

Die „Allgemeine Bundes-Sportförderung“ ist im Gegensatz zur „Besonderen Bundes-Sportförderung“ nicht auf einen definierten Adressatenkreis beschränkt und steht daher allen juristischen und natürlichen Personen offen, insofern diese bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen. In der Vergangenheit und bis dato herrscht jedoch der Umstand vor, dass Vollmitglieder bzw. assoziierte Mitglieder der Sport Austria, welche in der „Besonderen Bundes-Sportförderung“ antragsberechtigt sind, über Programme der „Allgemeinen Bundes-Sportförderung“ de facto Doppelförderungen lukrieren, somit das Finanzierungsvolumen für jene Sportinitiativen, die nicht über die besondere Bundes-Sportförderung antragsberechtigt sind, mindern.

 

Das bedeutet, dass ein beträchtlicher Teil der nicht gesetzlich gebundenen Fördermittel vom Sport-Ressort an Verbände und Vereine des „organisierten Sports“ quasi top down zusätzlich vergeben wird.

 

Diesen Umstand merkte der RH bereits in seinem Bericht aus 2019 „System der Bundessportförderung[1] an. Daran hat sich bis dato nichts geändert.

„Die Sportförderung des Bundes erfolgte fast ausschließlich für Aktivitäten im Rahmen des „organisierten Sports“ (Verbands– und Vereinssports). Dies ergab sich grundsätzlich schon durch die gesetzliche Festlegung der Fördernehmer für Fördermittel gemäß § 20 Glücksspielgesetz (GSpG), die vom Bundes–Sportförderungsfonds vergeben wurden (zumindest 80 Mio. EUR jährlich, TZ 7); aber auch das Ministerium, das hinsichtlich der Auswahl der Fördernehmer keinen gesetzlichen Einschränkungen unterlag, förderte in erster Linie Verbände.“1

Der RH bezifferte diesen Umstand auch exakt:

Für die Fördermittel des Ministeriums bestand keine gesetzliche Einschränkung bezüglich potenzieller Fördernehmer. In der Praxis flossen jedoch auch 35 % (12,1 Mio. EUR) aus Fördermitteln des Ministeriums an diese Organisationen (bezogen auf 2016). Insgesamt flossen damit über 80 % der Bundes–Sportfördermittel im Jahr 2016 an den organisierten Sport.“1

Der Anteil des „organisierten Sportes“ am Gesamtvolumen der Bundes-Sportförderung hat sich bis zum heutigen Tag noch ausgeweitet und geht nun Richtung 90%. Es wäre daher zu überlegen, von zusätzlichen Förderungen des „organisierten Sports“ via Ministerium abzusehen und die Verbände anzuhalten, solche Vorhaben künftig in der Programmerstellung für die Antragsstellung an die Bundes-Sport GmbH vorzusehen bzw. eine entsprechende Schwerpunktsetzung für den organisierten Sport zu Beginn der Förderperiode zu formulieren.  Das würde zum einen den Spielraum des jeweiligen Ressortverantwortlichen erweitern und zum anderen „Fördergerechtigkeit“ gegenüber dem nicht organisierten Sport herstellen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, wird aufgefordert, die derzeit geltenden Förderrichtlinien für die Bundes-Sportförderung dahingehend abzuändern, dass Einrichtungen, die über die „Besondere Bundes-Sportförderung“ antragsberechtigt sind, nur mehr in einem Ausmaß von bis zu maximal 20% der zu vergebenden Mittel aus der „Allgemeinen Bundes-Sportförderung“ Förderanträge stellen können. Infrastrukturmaßnahmen und internationale Großsportveranstaltungen sollen von diesen Bestimmungen ausgenommen sein.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Sportausschuss zuzuweisen



[1]    https://rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bundessportfo_rderung.pdf