436/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Christoph Steiner

und weiterer Abgeordneter

betreffend Praxisferne Verteuerung von Nutzfahrzeugen durch NoVA-Regelungen beenden

 

 

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde mit der letzten Novellierung 2025 um einige Bestimmungen erweitert, die in der Praxis zu massiven Problemen führen. Angekündigt war eine NoVA-Befreiung für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, diese wurde mit deutlichen Mängeln nun umgesetzt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage – konkret § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b NoVAG in Verbindung mit einer demonstrativen Auflistung des BMF – gelten bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht als „einfache Ausstattung“, sondern als „Luxusausstattung“.[1] Unter diese Einstufung fallen in der Praxis unter anderem elektrische Fensterheber, elektrische Schiebetüren, permanenter Allradantrieb sowie beheizbare Scheiben (ausgenommen Frontscheibe).[2] Sind Fahrzeuge mit den genannten Features ausgestattet, so wird keine NoVA-Befreiung gewährt.

 

Im Bereich der Nutzfahrzeuge – insbesondere bei Pick-Ups, Pritschenwägen und Kastenwägen – führt diese Regelung zu absurden Konsequenzen:

 

·         Die meisten gängigen Modelle verfügen standardmäßig über genannte Funktionen, wie elektrische Fensterheber, die nicht abbestellbar sind. Käufer und Betriebe haben also keinerlei Wahlfreiheit.

·         Bei elektrischen Schiebetüren, permanentem Allradantrieb und beheizbare Scheiben handelt es sich nicht um eine Luxusausstattung, sondern um eine Standard- bzw. Sicherheitsausstattung. Beheizbare Scheiben erhöhen etwa die Sicht und damit die Verkehrssicherheit; elektrische Schiebetüren erleichtern das Arbeiten im Lieferbetrieb, gerade für ältere Arbeitnehmer eine erhebliche Erleichterung. Auch ein permanenter Allradantrieb ist gerade in der Westregion vielfach unverzichtbar in den Wintermonaten und trägt zur erhöhten Sicherheit des Fahrzeuges im Straßenverkehr bei.

·         Nutzfahrzeuge, die tatsächlich Arbeitsgeräte und für Landwirtschaft, Gewerbe, Bauwirtschaft, Zustelldienste oder Handwerksbetriebe unverzichtbar sind, werden dadurch künstlich verteuert und dies entgegen der Ankündigung der Bundesregierung.

·         Gleichzeitig bleiben kostenintensive High-Tech-Fahrsysteme, wie intelligente Geschwindigkeits-, Spurhalte- und Rückfahrassistenten, verpflichtend und unbeanstandet, wodurch ein klarer Wertungswiderspruch entsteht.

 

Besonders deutlich wird diese Absurdität, wenn man die Information des Bundes-ministeriums für Finanzen diesbezüglich betrachtet. Dort heißt es ausdrücklich: „jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenz-systeme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.“1

 

Das bedeutet konkret: Teure und technisch komplexe Fahrassistenzsysteme, wie intelligente Geschwindigkeits-, Spurhalte- und Rückfahrassistenten[3] werden als „einfache Ausstattung“ eingestuft, wenn sie vorgeschrieben sind, während elementare Funktionen wie elektrische Fensterheber, permanenter Allradantrieb oder beheizbare Scheiben weiterhin als Luxus gelten – selbst dann, wenn sie für Arbeitsfahrzeuge Standardausstattung sind. Dieses Missverhältnis zeigt beispielhaft die Praxisferne und Unausgewogenheit der aktuellen Rechtslage.

 

Die Folge ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, praxisferne Mehrbelastung österreichischer Betriebe sowie eine künstliche Verteuerung genau jener Fahrzeuge, die für die Verrichtung von Alltagstätigkeiten wirtschaftlicher Betriebe dringend benötigt werden. Entgegen der Ankündigung werden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 nur sehr selektiv und nicht flächendeckend durch eine NoVA-Befreiung entlastet. Dadurch entsteht ein klarer Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Staaten, wo weniger restriktive und wirtschaftsfeindliche Regelungen in Bezug auf die Neuanschaffung von Nutzfahrzeugen vorherrschen.

 

Eine Überarbeitung der Definition der „einfachen Ausstattung“ gem. NoVAG ist daher dringend geboten, auch um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen und Anreize für den Erwerb neuer Nutzfahrzeuge zu setzen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, die Definition der ‚einfachen Ausstattung‘ im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b NoVAG so zu überarbeiten, dass sicherheitsrelevante und marktübliche Serienfunktionen wie u.a. elektrische Fensterheber, elektrische Schiebetüren, permanenter Allradantrieb und beheizbare Scheiben bei Nutzfahrzeugen der Klasse N1 nicht länger als Luxus-ausstattung gelten und somit auch Fahrzeuge mit der genannten Ausstattung von der Entrichtung der NoVA befreit werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität zuzuweisen.



[1]    https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformation----Immobilien--und-Kraftfahrzeugbesteuerung,-Geb%C3%BChren-und-Bewertung/Fachinformation-zum-Budgetbegleitgesetz-2025-betreffend-Normverbrauchsabgabe-ab-1.-Juli-2025.html

[2]    https://www.wko.at/bgld/news/nova-befreiung-fuer-n1-fahrzeuge

[3]    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019R2144