460/A XXVIII. GP
Eingebracht am 24.09.2025
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
3. „indirekte CO2-Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
4. „NACE-Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
5. „EUA-Terminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
6. „CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, in der Fassung der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, idgF. (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;
8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;
9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß den Leitlinien;
10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr 2022) nach der in Anhang II der Leitlinien unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09 % gesenkt.
(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.
Förderungsgegenstand; Art und Höhe
§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
Förderungswerbende Unternehmen
§ 4. (1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
§ 5. Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission, für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
Förderungsvoraussetzungen
§ 6. (1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
1. den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird;
2. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet, bis zum 30. November 2026 ein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des EEffG, BGBl. I Nr. 2014/72 idgF entspricht, vorzulegen, und zwar entweder
a) in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
b) im Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG und
3. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
a) im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
b) sonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen ab Förderungsgewährung
binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann, umzusetzen. Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80 Prozent der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erster und zweiter Satz reduziert sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.
(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
1. das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien ist, oder;
2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Förderungsverfahren, Förderungsvertrag
§ 7. (1) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß § 10 zu erfolgen hat.
(2) Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über das Förderungsansuchen.
(4) Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.
(5) Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6) Die Inhalte der Förderungsverträge sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.
Einstellung und Rückforderung der Förderung
§ 8. (1) In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit vier Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Förderungsrichtlinien
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.
Mittelaufbringung
§ 10. Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 25% der Versteigerungserlöse des Vorjahres, höchstens jedoch 75 Millionen € p.a. zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Transparenz
§ 11. Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
Berichterstattung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Mitwirkung der Abwicklungsstelle der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und die zulässige Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
(3) Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
(4) Der Bericht gemäß Abs. 3 ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang 1
Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
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Nr. |
NACE-Code |
Beschreibung |
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1. |
14.11 |
Herstellung von Lederbekleidung |
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2. |
24.42 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
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3. |
20.13 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
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4. |
24.43 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
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5. |
17.11 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
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6. |
17.12 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
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7. |
24.10 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
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8. |
24.44 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
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19. |
24.45 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
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10. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16): |
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20.16.40.15 |
Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen |
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11. |
24.51 |
Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien |
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12. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14): |
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23.14.12.10 23.14.12.30 |
Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern |
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13. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
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20.11.11.50 20.11.12.90 |
Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministern oder dem Bundesminister für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren oder Teilsektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben erweitern, soweit die Unternehmen dieser Sektoren oder Teilsektoren in den Jahren 2025 oder 2026 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel besonders betroffen sind. Diese Festlegung ist im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
Anhang 2
Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage
Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:
1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt
Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (§ 2 Abs. 1 Z 9), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt
Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 10) für das jeweilige Jahr t, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
Weiters gilt:
Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.
Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Infolge der anhaltend hohen Preise an den Energiemärkten wirken sich wirtschaftliche Belastungen auf Unternehmen in Bezug auf jene Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, in einem verstärkten Ausmaß aus. Dementsprechend soll den energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden können und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen reduziert werden. Die auf diese Weise gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.
Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu § 1 (Ziel):
Die Strompreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie sowie aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Jahren signifikant gestiegen und bleiben trotz des merklichen Rückgangs der Großhandelspreise im internationalen Vergleich auf hohem Niveau. In dieser Situation wirken sich wirtschaftliche Belastungen auf Unternehmen in Bezug auf jene Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, in einem verstärkten Ausmaß aus.
Mit dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG 2025) soll auf der Grundlage des Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („Leitlinien“) ein Ausgleich für jene Strompreiskostenanteile in den Jahren 2025 und 2026, die auf die Einpreisung von Emissionszertifikaten zurückzuführen sind, geschaffen werden. Dabei orientiert sich das nunmehr vorgeschlagene Modell am SAG 2022.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
Die Begriffsbestimmungen stellen im Wesentlichen auf die beihilfenrechtlichen Vorgaben der Leitlinien sowie auf die Definitionen des Emissionszertifikatsgesetzes 2011 (EZG 2011) ab. Damit ist sichergestellt, dass die auf der Basis dieses Bundesgesetzes gewährten Förderungen den adressierten Förderkreisen gleichermaßen systemkompatibel wie effektiv zugutekommen können. Die Förderbarkeit der Kosten ist jedoch nicht daran geknüpft, dass die konkrete Anlage dem europäischen Emissionshandel für Treibhausgasemissionen unterliegt.
Die Definition des „CO2-Emissionsfaktors“ (Z 6) entspricht der beihilfenrechtlichen Begriffsdefinition in den Leitlinien. Der in den Leitlinien für die Zone mit Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegte maximale CO2-Emissionsfaktor beträgt ist mit 0,72 tCO2/MWh. Dementsprechend wird dieser CO2-Emissionsfaktor für die Kalenderjahre 2025 und 2026 festgelegt.
Zu § 3 (Förderungsgegenstand; Art und Höhe der Förderung):
Gegenstand der Förderung sind erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen bei Anlagen der im Anhang 1 angeführten (Teil-)Sektoren. Die erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen sind entsprechend Punkt 3.1. der Leitlinien als jene Kosten definiert, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Von einer Weitergabe der Kosten ist auszugehen, wenn der Strom von einem Unternehmen bezogen wird, das nicht mit dem förderansuchenden Unternehmen im Sinne der im Beihilfenrecht verankerten Regelungen zur Bewertung von Unternehmensbeziehungen verschränkt ist. Diese Verschränkung ist anhand der unternehmerischen Beziehungssituation zum 1. März 2025 bzw. 2026 zu beurteilen. Als Kalkulationsgrundlage der Förderung sind die nachzuweisenden Kosten für das Jahr 2025 bzw. 2026 heranzuziehen.
Die Höhe der Förderung ist mit 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten begrenzt und ist anhand der durch die Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformeln (Anhang 2) zu bemessen, die im Kern jeweils auf Energieintensität (siehe Erläuterungen zu Anhang 2) abstellen. Die Gewährung weiterer Förderungen oder sonstiger Unterstützungen für erhöhte CO2-Kosten durch öffentlicher Rechtsträger ist ausgeschlossen. Diese Regelungsstruktur zielt darauf ab, dass bei den betroffenen Unternehmen ein ausreichender Anreiz verbleibt, Effizienzsteigerungspotenziale in den Produktionsprozessen auszuschöpfen und die Möglichkeiten zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu nutzen.
In Anlehnung an die Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.
Zu § 4 (Förderungswerbende Unternehmen):
Die Förderungen sollen Unternehmen aus den (Teil-)Sektoren gemäß Anhang 1 zugutekommen, die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im jeweiligen Kalenderjahr von mehr als 1 GWh nachweisen können. Die Förderung wird für den darüber hinausgehenden Jahresstromverbrauch gewährt.
Zu § 5 (Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen), §§ 7 bis 9 (Förderungsverfahren, Förderungsvertrag, Einstellung und Rückforderung der Förderung, Förderungsrichtlinien), § 14 (Inkrafttreten):
Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden für erhöhte indirekte CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026 gewährt.
Die Ansuchen auf Förderung für die im Jahr 2025 entstandenen indirekten CO2-Kosten sind für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission, für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2027 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.. Im Anschluss daran bzw. nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch die aws sowie der danach zu treffenden Förderungsentscheidung erfolgt die Auszahlung der Förderung. Damit bedarf es in Übereinstimmung mit den Leitlinien keiner Rückzahlungsklauseln für sich ändernde Rahmenbedingungen.
Die Förderungen werden von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Die aws steht vollständig im Eigentum des Bundes und ist bereits mit der Abwicklung einer Vielzahl von Förderungen betraut. Vorbehaltlich ergänzender Regelungen in den noch zu erlassenden Förderungsrichtlinien wird der zentrale Inhalt der Abwicklung insbesondere in der Ermittlung der Förderhöhe auf Grundlage der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Formel, der Förderungsauszahlung, der Prüfung der Nachweise über die Durchführung von Energieaudits und der daraus abgeleiteten obligatorisch durchzuführenden Umsetzungsmaßnahmen liegen. Insofern liegt der Schwerpunkt der Abwicklung mehr auf der fördertechnischen Abwicklung und gerade nicht auf der technisch-wirtschaftlichen Projektbeurteilung.
Die grundlegenden Verfahrensschritte für die Abwicklung der Förderungen, insbesondere auch die Einbindung des förderungswerbenden Unternehmens werden gesetzlich festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass im Förderungsverfahren die Sichtweise des förderungswerbenden Unternehmens bzgl. der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Förderung für die Förderungsentscheidung vorliegt und einbezogen werden kann.
Die Förderungsentscheidung selbst obliegt der:dem Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die Abwicklung der Förderungsentscheidung erfolgt im Wege eines zivilrechtlichen Förderungsvertrag, den die aws im Namen und auf Rechnung des Bundes abschließt.
Die gesetzlich verankerten Rückforderungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der ARR 2014.
Die näheren Bestimmungen zum Förderungsverfahren, die Bedingungen und Kriterien für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung sowie weitere Förderungsbedingungen sind in den von der:dem Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erlassenden Förderungsrichtlinien festzulegen. Die Förderungen können erst nach vorheriger beihilfenrechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden.
Zu § 6 (Förderungsvoraussetzungen):
Vorbehaltlich sonstiger Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß den in § 9 angesprochenen Förderungsrichtlinien und in Entsprechung des Abschnitts 5, Randnummer 55 lit. a der Leitlinien sind Förderungsempfänger:innen zu verpflichten, ein internes oder externes Energieaudit (gegebenenfalls im Rahmen eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems) gem. § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG durchzuführen. In weiterer Folge ist in Analogie zu den Leitlinien vorgesehen, dass begünstigte Unternehmen kompensatorisch für den Erhalt von Förderungen ökologische Gegenleistungen erbringen. Im Hinblick auf die europäischen und nationalen Dekarbonisierungsziele und des Risikos von weiteren zukünftigen Preissteigerungen müssen die Unternehmen jene Maßnahmen, die sich in max. fünf Jahren amortisieren in einem Ausmaß von mindestens 80 Prozent des gewährten Förderbetrages umsetzen. Der Investitionsumfang für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a muss dabei mindestens 50 Prozent des gewährten Förderbetrages entsprechen. Für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b muss demnach ein Investitionsumfang mindestens in Höhe der verbleibenden 80% der Fördersumme erreicht werden. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Maßnhamen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen. Im Rahmen der Förderungsrichtlinien können die näheren bzw. weitere Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung festgelegt werden.
Zu § 10 (Bedeckung der Förderungen):
Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich der Kosten deren Abwicklung) betragen für die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 angefallenen indirekten CO2-Kosten jeweils 75 Millionen Euro und sind gem. de EU-Leitlinien betragsmäßig mit maximal 25 Prozent der Einnahmen der im Kalenderjahr 2025 bzw. 2026 erzielten Versteigerungserlöse begrenzt.
Übersteigen die aufgrund der Formel zur Berechnung der Förderhöhe gemäß § 3 notwendigen Fördermittel die bereitgestellten Mittel, so sind die auf jedes Unternehmen entfallenden Förderungen aliquot zu kürzen.
Die Bedeckung wird seitens des BMWET mit den regulär zur Verfügung stehenden Mitteln durch interne Umschichtungen des Ressortbudgets bei den Unternehmens- und Industrieförderungen im Ressort in Einvernahme mit dem BMF ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt sichergestellt.
Zu § 11 und § 12 (Transparenz und Berichterstattung):
Die Regelung betreffend der Veröffentlichung von 500 000 Euro übersteigenden Einzelförderungen verfolgt das Ziel, die Förderungen insbesondere im Lichte von Mitwerber:innen transparent zu machen.
Die Vorlage eines Jahresberichts an die Europäische Kommission entspricht den diesbezüglichen Vorgaben der Leitlinien.
Zu Anhang 1 (Sektoren, Teilsektoren):
Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, deckt sich vollständig mit jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise der Anspassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, kann durch eine Festlegung durch den Bundeminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Anhang geändert werden.
Zu Anhang 2 (Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage):
Die Bestimmung der Förderhöhe je Anlage kann gemäß den Vorgaben der Leitlinien in zweierlei Weise ermittelt werden.
Liegt für eine Anlage ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gemäß der Mitteilung der Kommission 2021/C 528/01 vor, so ist auf der Basis dieses produktspezifischen Benchmarks und der tatsächlichen Anlagenleistung die Förderung zu ermitteln, wobei gemäß der europarechtlich vorgegebenen Formel der CO2-Emissionsfaktor für das jeweilige Jahr, die Förderintensität (§ 3 Abs. 2), sowie der EUA Terminpreis einzubeziehen (siehe die Formel gemäß Punkt 1. des Anhang 2). Bei dieser Methode ist im Hinblick auf die Vorgabe gemäß § 4, wonach eine Förderung nur für den Stromverbrauch einer Anlage gewährt werden kann, der über die Grenze von 1 GWh hinausgeht, der Stromverbrauch der Anlage auf der Grundlage des Referenzbenchmarks zu ermitteln.
In Ermangelung eines in der Mitteilung der Kommission festgelegten Stromverbrauchsbenchmarks ist ein Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark sowie der tatsächliche Anlagenstromverbrauch in einem Kalenderjahr heranzuziehen, wobei die sonstigen Faktoren in gleicher Weise einzubeziehen sind.