461/A XXVIII. GP
Eingebracht am 24.09.2025
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ANTRAG
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:
§ 15b lautet wie folgt:
„(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind im Rahmen ihres Berufsbildes (§ 12), insbesondere zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität, zur Verordnung von Arzneimitteln nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 berechtigt.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Verordnungswege festzulegen,
1. welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 weiterverordnet werden dürfen und
2. welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 verordnet werden dürfen.
Vor Erlassung der Verordnung ist dem Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.“
Begründung:
Die vorliegende Novellierung des § 15b GuKG soll die hohe fachliche und moderne Kompetenz von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wiedergeben und die damit verbundenen Handlungskompetenzen erleichtern, den zeitgemäßen Gegebenheiten im Bereich der Arzneimittelentwicklung Rechnung tragen (vgl. die Liste der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel [„OTC-Liste"]) und somit eine Verbesserung der Versorgung von Patient:innen und Klient:innen ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.