462/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 10 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45“ durch „Siebenfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa“ ersetzt.

 

2. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Obergrenze (Abs. 3) übersteigen, darf höchstens

1. 10% für jenen Teil, der 50% der monatlichen Obergrenze übersteigt,

2. 20% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Obergrenze übersteigt, sowie

3. 25% für jenen Teil, der 150% der monatlichen Obergrenze übersteigt,

betragen.“

 

3. Dem § 11 werden folgende Absätze 26 und 27 angefügt:

„(26) Abweichend von § 10 Abs. 3 idF des BGBl XX/202x gilt als Obergrenze in den Jahren

1. 2026 und 2027 das Neunfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG und

2. 2028 und 2029 das Achtfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG.

(27) § 10 Abs. 3 und 5 sowie § 11 Abs. 26 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.“

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Obergrenze für im öffentlichen Diskurs regelmäßig als „Luxuspensionen“ bezeichneten Pensionen deutlich über dem Niveau der ASVG-Pensionen wurde im Jahr 2014 aus politischen Gründen zum Zweck der Erreichung eines Kompromisses aller demokratischen und konstruktiven Parteien mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage festgelegt. Sachlich gerechtfertigt war diese Höhe genaugenommen nie, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eines Jahres und einer in diesem Jahr zuerkannten Bruttopension gibt. Die Höchstbeitragsgrundlage ist hinsichtlich maximal zu leistender Pensionsbeiträge in der Erwerbsphase und eines daraus resultierenden Pensionsanspruchs von Relevanz, hat allerdings keinerlei Bedeutung hinsichtlich der Pensionsleistung selbst.

Bereits im Rahmen der Verhandlungen zur Vorbereitung des Sonderpensions-begrenzungsgesetzes im Gespräch war die historische ASVG-Höchstpension. Diese war tatsächlich eine sinnvolle Vergleichszahl, ist aber seit Schaffung des Pensionskontos nicht mehr Bestandteil des Gesetzes.

Eine fiktive Höchstpension aus 45 Beitragsjahren, in der jeweils Beiträge für die Höchstbeitragsgrundlage abgeführt wurden, liegt im Jahr 2025 (ohne Berücksichtigung der Umrechnung bei Erstellung der Kontoerstgutschrift im Jahr 2024) bei etwa 4.459 Euro. Das wiederum entspricht annähernd dem dreieinhalbfachen der Ausgleichszulage.

Es erscheint daher als sachlich gerechtfertigt und sozialpolitisch begründet, die Obergrenze im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die genannten Funktionäre und Bediensteten näher an die für alle ASVG-Versicherte geltenden Regelungen heranzuführen und als Bezugsgröße die Ausgleichszulage heranzuziehen.

Diese Annäherung erfolgt dabei in drei Schritten mit der Absenkung der Obergrenze von derzeit etwa der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage, die der zehnfachen Ausgleichszulage entspricht, auf die neunfache in den Jahren 2026 und 2027 und anschließend die achtfache Ausgleichszulage in den Jahren 2028 und 2029, ehe der Höchstwert der siebenfachen Ausgleichszulage als Obergrenze im Jahr 2030 erreicht wird.

Die Systemänderung ist nicht allein hinsichtlich der der gegenwärtigen Budgetlage und zur Stärkung der Systemgerechtigkeit nötig, sondern auch auf Grund eines wesentlichen Konstruktionsfehlers des Gesetzes selbst: Da die Obergrenze jeweils mit der regelmäßig deutlich über der Inflation gelegenen Aufwertungszahl angehoben wird, die Pensionen aber nur mit dem Anpassungsfaktor, erodieren die Sicherungsbeiträge und damit die Wirkung der Regelung mit fortschreitender Dauer.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.