Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45“ durch „Siebenfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Obergrenze (Abs. 3) übersteigen, darf höchstens

           1. 10% für jenen Teil, der 50% der monatlichen Obergrenze übersteigt,

           2. 20% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Obergrenze übersteigt, sowie

           3. 25% für jenen Teil, der 150% der monatlichen Obergrenze übersteigt,

betragen.“

3. Dem § 11 werden folgende Absätze 26 und 27 angefügt:

„(26) Abweichend von § 10 Abs. 3 idF des BGBl XX/202x gilt als Obergrenze in den Jahren

           1. 2026 und 2027 das Neunfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG und

           2. 2028 und 2029 das Achtfache des jeweils geltenden monatlichen Richtsatzes zur Ausgleichszulage für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG.

(27) § 10 Abs. 3 und 5 sowie § 11 Abs. 26 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.“