Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) StF: BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z. 6a eingefügt:
„6a. die Festlegung eines über alle Branchen geltenden Mindestlohns pro Arbeitsstunde;“
2. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Ein Mindestlohntarif kann festgesetzt werden, wenn
1. ein bestehender Kollektivvertrag hinsichtlich der vereinbarten Mindestentgelte und Mindestbeträge seit zumindest drei Jahren seit Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht erhöht wurde, oder
2. trotz Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf der Arbeitgeberseite eine Einigung auf einen Kollektivvertrag nachweislich seit zumindest drei Jahren nicht zu Stande gekommen ist.“
3. In § 22 Abs. 3 wird nach dem Wort „darf“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist,“ eingefügt.