464/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 abgeändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zuletzt geändert mit BGBl. 47/2025, abgeändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 47/2025, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

„(2a) Abweichend von Abs. 2 erster Satz gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, wenn entweder

1.    der gesundheitliche Zustand einer Person unter Berücksichtigung der sozialen und physischen Barrieren in ihrer Arbeits- und Lebenssituation auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, oder

2.    die Person einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei minderjährigen Kindern oder demenziell erkrankten Personen Pflegestufe 1, in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegt und das Pflegekarenzgeld nicht in Anspruch genommen werden kann oder ausgeschöpft ist, oder

3.    sich die gesundheitliche Situation einer Person mit originärer Behinderung soweit verschlechtert, dass sie ihre derzeit ausgeübte Arbeitszeit nicht mehr ausführen kann, jedoch in Erwerbsarbeit verbleiben möchte, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs. 7 ASVG erfüllt sind.“

 


 

Begründung:

 

Mit der Verkürzung der Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen, werden Menschen vom Arbeitsmarkt verdrängt, die gerne weiterhin an ihrem Arbeitsplatz bleiben würden, aber von Einschränkungen betroffen sind, die einen Verbleib in Vollzeit verunmöglichen.

Diese Menschen konnten in der Vergangenheit bereits – nach Vereinbarung mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin – in Altersteilzeit gehen und somit trotz erheblicher gesundheitlicher oder sozialer Einschränkung länger am Arbeitsmarkt verweilen.

Die Ausweitung der Altersteilzeit auf fünf Jahre soll für jene Beschäftigtengruppen gelten, die keine Möglichkeit haben, mit (zukünftig) 63 Jahren die Voraussetzungen für die Korridorpension zu erfüllen und entweder

·         aus gesundheitlichen Gründen mit sechzig Jahren nicht mehr ohne erhebliche Gefahr der unmittelbar drohenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit in Vollzeit arbeiten können oder

·         auf Grund einer originären Behinderung die volle Erwerbstätigkeit nicht länger aufrechterhalten können oder

·         Menschen, die ihre Arbeitszeit zur Erfüllung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen für sehr nahe Angehörige (in der Regel Partner:innen oder Eltern) reduzieren müssen.

All diese Menschen, die bisher eine Altersteilzeit mit sechzig Jahren antreten konnten, haben in Zukunft keine Möglichkeit mehr, entlang ihrer gesundheitlichen oder familiären Situation ihre Arbeitszeit anpassen zu können, ohne auf die eine oder andere Weise aus ihrer bisherigen Beschäftigung bzw. dem Arbeitsmarkt auszusteigen. Sie werden zwangsläufig vor die Frage gestellt, entweder ihre gesundheitliche Situation oder den Betreuungsbedarf ihrer nahen Angehörigen zu ignorieren, frühzeitig eine Berufsunfähigkeitspension anzustreben oder eine Arbeitslosigkeit in Kauf nehmen zu müssen.

Der gegenständliche Gesetzesvorschlag stellt auf das Weiterbestehen einer Möglichkeit der fünfjährigen Altersteilzeit bei Vorliegen sehr bestimmter, klar umrissener Voraussetzungen ab. Sie entspricht nicht allein den Wünschen der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer:innen, sondern stellt auch eine Möglichkeit für Betriebe dar, Menschen trotz gesundheitlicher oder sozialer Einschränkungen länger in Beschäftigung zu halten.

Den aus dem Weiterbestehen der Möglichkeit einer fünfjährigen Altersteilzeit resultierenden Kosten sind in einer rationalen und seriösen Analyse jene Kosten gegenüberzustellen, die bei Anfall einer Pension oder einer Arbeitslosigkeit entstünden. Und diese sind in jedem einzelnen Fall höher als die Kosten der Altersteilzeit.

Die Erfüllung der Voraussetzungen sind jeweils an bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen orientiert, nämlich im Fall gesundheitlicher Einschränkungen oder Verschlechterungen an den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeits- und Gesundheitsgesetz, im Fall der Altersteilzeit zur Pflege naher Angehöriger am Bundespflegegeldgesetz.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.