Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zuletzt geändert mit BGBl. 47/2025, abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 47/2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 erster Satz gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, wenn entweder
1. der gesundheitliche Zustand einer Person unter Berücksichtigung der sozialen und physischen Barrieren in ihrer Arbeits- und Lebenssituation auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, oder
2. die Person einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei minderjährigen Kindern oder demenziell erkrankten Personen Pflegestufe 1, in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegt und das Pflegekarenzgeld nicht in Anspruch genommen werden kann oder ausgeschöpft ist, oder
3. sich die gesundheitliche Situation einer Person mit originärer Behinderung soweit verschlechtert, dass sie ihre derzeit ausgeübte Arbeitszeit nicht mehr ausführen kann, jedoch in Erwerbsarbeit verbleiben möchte, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs. 7 ASVG erfüllt sind.“