Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörde hat einen bestimmten Ort im örtlichen Nahebereich zu Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der öffentliche Zugang zu diesen Einrichtungen erschwert oder behindert wird oder es zu Belästigung oder zu organisiertem versuchtem Kontakt und Einflussnahme auf die Schwangere und deren Begleitpersonen oder auf medizinisches Fachpersonal kommt, etwa durch Übergabe von Gegenständen, mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst diese Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.“

2. In § 36a Abs. 2 erster Satz wird nach der Bezeichnung „nach Abs. 1“ die Bezeichnung „und Abs. 1a“ eingefügt.

3. Nach § 36a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt und dazu angehalten, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten den öffentlichen Zugang zu den in Abs. 1a genannten Einrichtungen erschweren oder behindern oder Schwangere, deren Begleitpersonen oder medizinisches Fachpersonal belästigen oder organisiert zu kontaktieren versuchen werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“

4. Dem § 94 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 36a Abs. 1a, 2 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“