466/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.09.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 36a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Die Sicherheitsbehörde hat einen bestimmten Ort im örtlichen Nahebereich zu Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der öffentliche Zugang zu diesen Einrichtungen erschwert oder behindert wird oder es zu Belästigung oder zu organisiertem versuchtem Kontakt und Einflussnahme auf die Schwangere und deren Begleitpersonen oder auf medizinisches Fachpersonal kommt, etwa durch Übergabe von Gegenständen, mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst diese Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.“ |
(1a) Die Sicherheitsbehörde hat einen bestimmten Ort im örtlichen Nahebereich zu Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der öffentliche Zugang zu diesen Einrichtungen erschwert oder behindert wird oder es zu Belästigung oder zu organisiertem versuchtem Kontakt und Einflussnahme auf die Schwangere und deren Begleitpersonen oder auf medizinisches Fachpersonal kommt, etwa durch Übergabe von Gegenständen, mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst diese Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschaftsabbrüche (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. |
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2. In § 36a Abs. 2 erster Satz wird nach der Bezeichnung „nach Abs. 1“ die Bezeichnung „und Abs. 1a“ eingefügt. |
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(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. |
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(2) Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 1a haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. |
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3. Nach § 36a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: |
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„(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt und dazu angehalten, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten den öffentlichen Zugang zu den in Abs. 1a genannten Einrichtungen erschweren oder behindern oder Schwangere, deren Begleitpersonen oder medizinisches Fachpersonal belästigen oder organisiert zu kontaktieren versuchen werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“ |
(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt und dazu angehalten, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten den öffentlichen Zugang zu den in Abs. 1a genannten Einrichtungen erschweren oder behindern oder Schwangere, deren Begleitpersonen oder medizinisches Fachpersonal belästigen oder organisiert zu kontaktieren versuchen werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 94 bereits einen Abs. 57. (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2025, kundgemacht am 24.07.2025). Daher müssten, um zwei Absätze 57 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend geändert werden |
4. Dem § 94 wird folgender Abs. 57 angefügt: |
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(57) § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 1 Z 9, § 91a Abs. 1 und § 91d Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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(57) § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 1 Z 9, § 91a Abs. 1 und § 91d Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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„(57) § 36a Abs. 1a, 2 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(57) § 36a Abs. 1a, 2 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |