472/A XXVIII. GP
Eingebracht am 24.09.2025
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Antrag
der Abgeordneten Wöginger, Kucher, Shetty,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 814 wird folgender § 815 samt Überschrift angefügt:
„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2026
§ 815. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2026 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 814 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 814 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 814 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung wird klargestellt, dass auch die Anpassung der Sonderpensionen entsprechend der sozialen Staffelung nach dem Pensionsanpassungsgesetz 2026 limitiert ist, also ihre Erhöhung unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens zu erfolgen hat.
Die Verfassungsbestimmung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder betroffen sind.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales