473/A XXVIII. GP
Eingebracht am 24.09.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
A n t r a g
der Abgeordneten Wöginger, Kucher, Shetty,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2026 – PAG 2026)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2026 – PAG 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 813 wird folgender § 814 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2026
§ 814. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7%;
2. wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 420 wird folgender § 421 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2026
§ 421. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
2. wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 415 wird folgender § 416 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2026
§ 416. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
2. wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 41 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,027 festgesetzt werden.
Die Pensionsanpassung für das Jahr 2026 soll grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors erfolgen, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht. Zudem ist erneut vorgesehen, dass „Sonderpensionen“ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2026 zugrunde zu legen ist.
Im Einzelnen ist bei der Pensionsanpassung 2026 Folgendes vorgesehen:
Die vorgeschlagene Pensionserhöhung für das Jahr 2026 stellt auf das Gesamtpensionseinkommen ab und begrenzt die volle Pensionsanpassung mit 2,7 % (also in der Höhe des Anpassungsfaktors 2026) auf Gesamtpensionseinkommen, die 2 500 € nicht überschreiten. Für die erstmalige Anpassung (§ 108h Abs 1a idF BGBl. I Nr 47/2025) kommt es dadurch zu keiner Änderung.
Alle über diesem Wert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen) sollen mit einem Fixbetrag in der Höhe von 67,50 € angepasst werden, das sind 2,7 % von 2 500 €.
Um insbesondere die Anpassung von hohen Pensionen, die sich aus dem Bezug von Sonderpensionen ergeben, begrenzen zu können, ist vorgesehen, dass die Höhe der jeweiligen „Sonderpension“ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden ist (bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene auch zurückgemeldet wird).
Die Pensionsanpassung 2026 ist vor dem Hintergrund einer Vielzahl an Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu sehen: Die Anpassung höherer Pensionseinkommen wird begrenzt, gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Leistungsniveau von den meisten Pensionseinkommen (über 70 %) trotz der angespannten finanziellen Situation dauerhaft erhöht wird.
Zu den Art. 4 bis 6 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):
Die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Bundestheaterbediensteten, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz anzuwenden ist, sowie der pensionierten „ÖBB-Beamtinnen und -Beamten“ sind grundsätzlich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die für das Jahr 2026 im ASVG, GSVG und BSVG getroffenen Maßnahmen (siehe oben zu den Art. 1 bis 3) sollen durch entsprechende Verweise übernommen werden.