[Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird]
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2a lautet:
„(2a) Für die Haltung von Schweinen gilt:
1. Die Haltung von Schweinen in Vollspaltenbuchten ist verboten.
2. Allen Schweinen muss jederzeit ein tief mit Stroh eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen, so dass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.
3. Alle Schweine müssen Zugang zu einem Auslauf haben.“
2. § 44 Abs. 29 und 30 lauten:
„(29) §18 Abs. 2a in der Fassung des BGBl. xx/xxxx tritt mit dem 1. September 2025 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBL. I Nr xx/xxxx bestehen, gilt:
a. Für Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau zwischen 1.1.2020 und 31.08.2025 tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2035 in Kraft
b. Für alle Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau bis inklusive 31.12.2019 sowie alle Haltungseinrichtungen mit unbekanntem Um- oder Neubauzeitpunkt tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2030 in Kraft.
(30) Bis zum 31.5.2025 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, denen alle neu- oder umgebauten Schweinehaltungen ab 1.9.2025 und alle bestehenden Schweinehaltungen ab 1.1.2030 bzw. 1.1.2035 zu entsprechen haben, festzulegen.“
3. § 44 Abs. 31 und 32 entfallen. Die Absätze 33 bis 36 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen 31 bis 34.