49/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle zu verwenden, weiters sind die eckigen Klammern überflüssig. Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

[Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird]

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters fehlt bei der Fundstelle der Stammfassung (StF) der Punkt nach „Nr“. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 18 Abs. 2a lautet:

 

(2a) Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.

„(2a) Für die Haltung von Schweinen gilt:

           1. Die Haltung von Schweinen in Vollspaltenbuchten ist verboten.

           2. Allen Schweinen muss jederzeit ein tief mit Stroh eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen, so dass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.

           3. Alle Schweine müssen Zugang zu einem Auslauf haben.“

(2a) Für die Haltung von Schweinen gilt:

           1. Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und MastschweinenSchweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.

           2. Allen Schweinen muss jederzeit ein tief mit Stroh eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen, so dass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.

           3. Alle Schweine müssen Zugang zu einem Auslauf haben.

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages sind die gegenständlichen Bestimmungen, idF BGBl. I Nr. 130/2022, mit Ablauf des 31. Mai 2025 vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (s. dazu BGBl. I Nr. 2/2024).

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext § 44 Abs. 29

1. fehlt ein Leerzeichen in „§18“,

2. fehlen der römische Ier und die Abkürzung „Nr.“ bei der ersten BGBl. Nummer,

3. gehört ein kleines statt einem großen „L“ bei der zweiten BGBl. Nummer

4. fehlt der Punkt nach „Nr“ bei der zweiten BGBl. Nummer und

5. fehlt der Punkt am Ende der Litera a;

somit müssten die entsprechenden Stellen lauten:

„(29) § 18 Abs. 2a in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/xxxx … BGBl. I Nr. xx/xxxx bestehen, gilt:

                a. Für Haltungseinrichtungen … in Kraft.“

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. § 44 Abs. 29 und 30 lauten:

 

(29) § 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2040 in Kraft.

„(29) §18 Abs. 2a in der Fassung des BGBl. xx/xxxx tritt mit dem 1. September 2025 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBL. I Nr xx/xxxx bestehen, gilt:

                a. Für Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau zwischen 1.1.2020 und 31.08.2025 tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2035 in Kraft

                b. Für alle Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau bis inklusive 31.12.2019 sowie alle Haltungseinrichtungen mit unbekanntem Um- oder Neubauzeitpunkt tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2030 in Kraft.

(29) § 18 Abs. 2a in der Fassung des BGBl. xx/xxxx tritt mit dem 1. Jänner 2023September 2025 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBlBGBL. I Nr. 130/2022 xx/xxxx bestehen, gilt:

                a. Für Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau zwischen 1.1.2020 und 31.08.2025 tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.20402035 in Kraft

                b. Für alle Haltungseinrichtungen mit dem letzten baurechtlichen Bewilligungsdatum für Um- oder Neubau bis inklusive 31.12.2019 sowie alle Haltungseinrichtungen mit unbekanntem Um- oder Neubauzeitpunkt tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2030 in Kraft.

(30) Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.

(30) Bis zum 31.5.2025 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, denen alle neu- oder umgebauten Schweinehaltungen ab 1.9.2025 und alle bestehenden Schweinehaltungen ab 1.1.2030 bzw. 1.1.2035 zu entsprechen haben, festzulegen.“

(30) Bis zum 31.12.2026 ist5.2025 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vomim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuendie rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, demdenen alle neu- oder umgebauten Schweinehaltungen ab dem 1.9.2025 und alle bestehenden Schweinehaltungen ab 1.2040 jedenfalls1.2030 bzw. 1.1.2035 zu entsprechen haben, heranzuziehen.festzulegen.

 

3. § 44 Abs. 31 und 32 entfallen. Die Absätze 33 bis 36 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen 31 bis 34.

 

(31) Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 30 letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Abs. 29 festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.

 

(31) Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 30 letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Abs. 29 festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.

(32) Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs.1 Z 1 entsprechend Abs. 30 haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.

 

(32) Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs.1 Z 1 entsprechend Abs. 30 haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.

(33) Im Bericht gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.

 

(3331) Im Bericht gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.

(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die nlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

(3432) Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die nlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(35) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.

 

(3533) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.

(36) § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

(3634) § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.