494/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.09.2025
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Antrag

 

 

 

Der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer

Kolleginnen und Kollegen,

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

In § 124b wird nach Z 478 folgende Z 479 angefügt:

„479. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1

– 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

– 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrags, unter Verzicht auf die erste Lesung, an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

Begründung

 

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 124b Z 479:

Zur Stärkung der Konjunktur sollen steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Dabei soll auf die bereits bestehende Regelung des Investitionsfreibetrags gemäß § 11 aufgebaut und die davon erfassten Investitionen für einen befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiviert werden. Vor diesem Hintergrund soll der Investitionsfreibetrag erhöht werden und für einen befristeten Zeitraum an Stelle von 10% nunmehr 20% betragen. Für Investitionen in Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, soll der Investitionsfreibetrag befristet von 15% auf 22% angehoben werden.

Die erhöhten Prozentsätze sollen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung gelangen, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet; dadurch soll eine Konjunkturbelebung für sämtliche im befristeten Zeitraum gesetzten Investitionsmaßnahmen erreicht werden. Aufgrund der nur befristeten Erhöhung der für den Investitionsfreibetrag maßgeblichen Prozentsätze wurde die Regelung als Übergangsvorschrift in § 124b aufgenommen. Diese sieht eine Abweichung hinsichtlich des für den Investitionsfreibetrag anzuwendenden Prozentsatzes vor; darüber hinaus sollen die sonstigen Voraussetzungen des § 11 grundsätzlich unverändert gelten.

Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweisen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Dies gilt auch bei einer Teilgeltendmachung des Investitionsfreibetrags im Sinne des § 11 Abs. 4 zweiter Satz.

Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird. Im Interesse der Verwaltungsökonomie soll dadurch sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (z.B. bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026.

Beispiel 1:

Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe geltend machen (10% bzw. 15%). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20% bzw. 22%) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den Investitionsfreibetrag bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte.

Beispiel 2:           
Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den Investitionsfreibetrag gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz bereits für die aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.

Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den Investitionsfreibetrag aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.