494/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.09.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.09.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das Gliedern einer Novelle in Artikeln nur bei Sammelnovellen notwendig; daher sollte die Gliederung „Artikel 1“ und die Überschrift mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 124b wird nach Z 478 folgende Z 479 angefügt:

 

§ 124b.

 

§ 124b.

           1. …

             

           1. …

             

    „479. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1

      479. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1

                         

                        – 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

                        – 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

                         

                        – 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

                        – 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

 

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird.“

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird.