495/A XXVIII. GP

Eingebracht am 15.10.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investitionskontrollgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Investitionskontrollgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl. I Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

In § 23 lautet Absatz 5 wie folgt:

 

„(5) Der jährliche Bericht gemäß Abs. 1 hat sich auf ein volles Kalenderjahr zu beziehen. Er ist dem Nationalrat bis zum 1. Oktober des Folgejahres zu übermitteln und in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.“

 

 

 

Begründung:

 

Das Investitionskontrollgesetz (InvKG) ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs im Kontext ausländischer Direktinvestitionen. Der Tätigkeitsbericht gemäß § 23 Abs. 1 InvKG stellt dabei ein wichtiges Transparenz- und Kontrollinstrument dar. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Bestimmungen hinsichtlich des Berichtszeitraums sowie der Frist zur Vorlage des Berichts klar und praxistauglich zu regeln.

Der erste Tätigkeitsbericht umfasste den Zeitraum vom 25. Juli 2020 bis zum 24. Juli 2021, der zweite Bericht erstreckte sich über den Zeitraum vom 25. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022. Erst der dritte Tätigkeitsbericht bezog sich auf ein volles Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember 2023), was ausdrücklich zu begrüßen ist. Dieser Schritt hin zu einer systematischen und jahresbezogenen Berichterstattung entspricht nicht nur internationalen Standards, sondern erleichtert auch die parlamentarische Kontrolle und die öffentliche Nachvollziehbarkeit.

Während der erste Tätigkeitsbericht ein halbes Jahr nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht wurde, benötigte die Erstellung des dritten Tätigkeitsberichts für das Jahr 2023 eineinhalb Jahre und konnte dementsprechend erst mit erheblicher Verzögerung – nämlich am 1. Oktober 2025 – im zuständigen Ausschuss behandelt werden. Eine derart späte Vorlage mindert die Aktualität und damit auch die politische Relevanz der im Bericht enthaltenen Informationen. Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass die zuständige Behörde zur Erstellung des Berichts auf externe Datenquellen angewiesen ist und eine sorgfältige Aufarbeitung Zeit erfordert.

Der vorliegende Initiativantrag schlägt daher vor, den Berichtszeitraum auf ein volles Kalenderjahr festzulegen und die Frist für die Übermittlung des jährlichen Berichts auf den 1. Oktober des Folgejahres zu legen. Die vorgeschlagene Änderung schafft Planungssicherheit für die Berichtserstattung, stärkt die parlamentarische Kontrolle und erhöht die Wirksamkeit des Gesetzes in seiner operativen Umsetzung.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.