496/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.10.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen Das Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG … wird wie folgt geändert Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. § 2 Abs. 1 entfällt. |
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§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig. |
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§ 2. |
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2. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wendung „ferner“. |
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3. Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt: |
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(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn |
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(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist |
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1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder |
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1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder |
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2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder |
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2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder |
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3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder |
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3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder |
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„3a. eine Schwangerschaft bei einer alleinstehenden Frau ab dem vollendeten 25. Lebensjahr innerhalb der biologisch-reproduktiven Phase herbeigeführt werden soll oder“ |
3a. eine Schwangerschaft bei einer alleinstehenden Frau ab dem vollendeten 25. Lebensjahr innerhalb der biologisch-reproduktiven Phase herbeigeführt werden soll oder |
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4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss. |
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4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss. |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt werden; daher sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: 4. Im § 26 erhält der Text des zweiten Abs. 7 die neue Absatzbezeichnung „(8)“ und es wird dem neuen Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
4. Im § 26 erhält der Text des zweiten Absatz 7 die neue Absatzbezeichnung „(8)“ und es wird dem neuen Abs. 8 folgender Absatz 9 angefügt: |
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(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. |
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(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. |
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(7) Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. |
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„(9) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“ |
(9) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. |