496/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.10.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.10.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen

Das Fortpflanzungsmedizingesetz  FMedG … wird wie folgt geändert

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz  FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 1 entfällt.

 

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.

 

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.

 

2. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wendung „ferner“.

 

 

3. Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

 

(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn

 

(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn

           1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder

             

           1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder

           2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder

             

           2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder

           3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder

             

           3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder

             

      „3a. eine Schwangerschaft bei einer alleinstehenden Frau ab dem vollendeten 25. Lebensjahr innerhalb der biologisch-reproduktiven Phase herbeigeführt werden soll oder“

        3a. eine Schwangerschaft bei einer alleinstehenden Frau ab dem vollendeten 25. Lebensjahr innerhalb der biologisch-reproduktiven Phase herbeigeführt werden soll oder

           4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

             

           4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt werden; daher sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten:

4. Im § 26 erhält der Text des zweiten Abs. 7 die neue Absatzbezeichnung „(8)“ und es wird dem neuen Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

4. Im § 26 erhält der Text des zweiten Absatz 7 die neue Absatzbezeichnung „(8)“ und es wird dem neuen Abs. 8 folgender Absatz 9 angefügt:

 

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

 

(78) Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

 

„(9) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

(9) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.