499/A XXVIII. GP

Eingebracht am 15.10.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investitionskontrollgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Investitionskontrollgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz - InvKG), BGBl. I Nr. 231/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

1. In der Anlage wird in Teil 1 nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

 

6. Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung

 

2. In der Anlage entfällt in Teil 2 Z 3.4 der Ausdruck „einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen“.

 

3. In § 29 entfällt der Absatz 3.

 

 

 

Begründung:

 

Teil 1 der Anlage enthält eine abschließende Aufzählung besonders sensibler Bereiche, in denen Direktinvestitionen genehmigungspflichtig sind, wenn diese einen Mindestanteil an den Stimmrechten von 10%, 25% bzw. 50% am Zielunternehmen erreichen. Teil 2 der Anlage hingegen zählt Bereiche auf, in denen diese Genehmigungspflicht bei Erreichen von 25% bzw. 50% der Stimmrechtsanteile ausgelöst wird. Mit dieser Änderung wird die in der Stammfassung enthaltene Regelung, die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten ist, wieder eingefügt. Damit sind Direktinvestitionen in Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung wieder bereits bei Erreichen von 10% der Stimmrechte genehmigungspflichtig und nicht erst bei 25% bzw. 50%.

 

Die Krisen der vergangenen Jahre haben den Bedarf nach dem Schutz der Versorgungssicherheit in besonders sensiblen Bereichen klargemacht und verdeutlichen die Relevanz der Regelung. So heißt es im ersten Tätigkeitsbericht der Investitionskontrolle (III-584 d.B. XXVII. GP):

 

„Gerade die COVID-19-Krise hat den Bedarf nach Schutz der Versorgungs-sicherheit in besonderen sensiblen Bereichen wie beispielsweise im Infrastruktur- und Gesundheitsbereich gezeigt.“

 

Eine weltweite Vernetzung – unter anderem durch Wirtschaft und Tourismus – führt dazu, dass sich Güter, Dienstleistungen und Menschen immer rascher und in größerer Zahl über Ländergrenzen hinwegbewegen. Diese intensive Interaktion und Mobilität sowie klimatische Veränderungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass sich zukünftig Pandemien und Krankheiten rascher ausbreiten bzw. begünstigen deren Entstehung. Dass neue Pandemien kommen werden, ist leider keine Frage des Ob, sondern eher eine Frage des Wann. Darauf gilt es sich vorzubereiten und die gesundheitliche Versorgungssicherheit für die österreichische Bevölkerung heute abzusichern.

 

Gerade in der Forschung und Entwicklung im medizinischen Bereich muss Österreich, integriert innerhalb der Europäischen Union, in der Lage bleiben, unabhängig und selbstständig agieren zu können. Eine zu hohe Abhängigkeit von ausländischen Akteuren oder von Unternehmen, die unter ausländischer Kontrolle stehen, gefährdet die Krisenresilienz Österreichs. Deshalb ist eine Genehmigungspflicht für ausländische Direktinvestitionen in diesen sensiblen Sektoren ein notwendiges Instrument, um die strategische Autonomie und die Versorgungssicherheit zu schützen.

 

Um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in diesem sensiblen Bereich auch künftig zu gewährleisten und zu verhindern, dass Direktinvestitionen zu einem Abwandern wichtiger und versorgungskritischer österreichischer Unternehmen führen, sollten diese Direktinvestitionen in Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung tätig sind, auch bei Erreichen der 10%-Schwelle zu genehmigen sein. Daher ist es angebracht, die bis Ende 2023 geltende Regelung ins Dauerrecht aufzunehmen.

 

Zu Z1: Inkludiert „Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung“ in die Liste sensibler Bereiche (Teil 1 der Anlage).

 

Zu Z2: Entfernt „Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung“ aus der Liste anderer Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann.

 

Zu Z3: Entfernt die Übergangsbestimmung, dass „Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung“ nur bis Ende 2023 zu den sensiblen Bereichen (Teil 1 der Anlage) zählt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.