500/A XXVIII. GP
Eingebracht am 15.10.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (Historische-Fahrzeuge-Novelle)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (Historische-Fahrzeuge-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:
In § 42 Abs. 3 wird nach „Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967)“ folgende Wortfolge eingefügt:
„,Fahrten mit historischen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen (§ 2 Z 43 KFG 1967)“
Begründung
Aktuell sind „historische Fahrzeuge“ in der StVO nicht gesondert erfasst, weshalb diese auch unter Fahrverbote wie das Wochenendfahrverbot fallen. Da die meisten „Oldtimertreffen bzw. Veteranen-Veranstaltungen“ aber an Wochenenden stattfinden, ergeben sich erhebliche Probleme für Fahrten mit historischen Nutzfahrzeugen von mehr als 7,5 t hzG bzw. von derartigen Fahrzeugkombinationen (sofern das hzG des Zugfahrzeuges oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt), die an genannten Veranstaltungen teilnehmen bzw. ausgestellt werden sollen. Das Wochenend-fahrverbot stellt daher für Fahrten mit historischen Nutzfahrzeugen eine beträchtliche Hürde dar, da einerseits kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung besteht und andererseits die erforderlichen Ausnahmengenehmigungen mit zusätzlichem finanziellen und auch mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. Es soll daher eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot für historische Nutzfahrzeugkombinationen von jeweils mehr als 3,5 t hzG bzw. mehr als 7,5 t hzG für „Solofahrzeuge“ in § 42 Abs. 3 StVO 1960 aufgenommen werden. Dieses Anliegen wurde bereits mehrfach in zahlreichen Sitzungen des Beirates für historische Fahrzeuge (§ 131b KFG 1967) unter Vorsitz des BMIMI sowie unter Einbeziehung von Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967 bei den Ämtern der Landesregierungen positiv diskutiert, nun geht es um eine konkrete Umsetzung. Die völlig praxisferne aktuelle Regelung bedarf dringend einer Reparatur, um historischen Nutzfahrzeugen die Teilnahme an Veranstaltungen zu ermöglichen und so zum Erhalt und zur Sichtbarkeit des historischen Fahrzeugerbes in Österreich beizutragen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität zuzuweisen.