503/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 15.10.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Konsequenzen aus dem Fall „Anna“ – verbesserter strafrechtlicher Schutz gegen sexuellen Missbrauch von Unmündigen

 

 

Der sogenannte Fall „Anna“ führte zu intensiven Debatten über den Opferschutz in Fällen eines sexuellen Missbrauchs unmündiger Personen.[1]

 

Medial kolportierte Reformvorschläge zum Sexualstrafrecht („Nur ja heißt ja“) treffen aber oftmals nicht ganz den entscheidenden Punkt. Denn beim strafrechtlichen Schutz unmündiger Personen steht nicht die Frage der Einwilligung in sexuelle Tathandlungen und deren Beweisbarkeit im Vordergrund. Unmündige sollten vielmehr bereits aufgrund ihrer Unmündigkeit geschützt sein, d.h. angesichts ihres geringen Alters von unter 14 Jahren. Dieser Schutz ist bereits jetzt gesetzlich verankert (§§ 206, 207 StGB).

 

Eine zentrale Gesetzeslücke besteht jedoch darin, dass sich Täter mitunter mit der Annahme verantworten, dass das Opfer bereits älter gewesen sei. In derartigen Fallkonstellationen fehlt mitunter ein bedingter Tatvorsatz auf das Tatbestands-merkmal der Unmündigkeit. Im Fall „Anna“ führte dies dazu, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die §§ 206, 207 StGB gar nicht erst in die Anklage aufnahm.[2]

 

Solche Fehlannahmen führen nicht nur zu unbilligen Ergebnissen, die einer breiten Öffentlichkeit unverständlich sind, sondern sie belegen eine korrekturbedürfte Gesetzeslücke im Rahmen der §§ 206, 207 StGB. Bei objektiver Tatbegehung gemäß §§ 206, 207 StGB sollte die Erforderlichkeit bzw. Nachweislichkeit eines Tatvorsatzes in Bezug auf die Unmündigkeit entfallen und bereits ein fahrlässiges Nichtwissen über die Unmündigkeit des Opfers eine Strafbarkeit ermöglichen.


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die einen verbesserten Opferschutz im Rahmen der §§ 206 und 207 StGB bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen bewirkt. Ein Tatvorsatz in Bezug auf das Alter der Unmündigen, der mitunter schwer erweislich ist, soll künftig nicht mehr erforderlich sein.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.



[1]   https://www.derstandard.at/story/3100000291026/sporrer-zu-nur-ja-heisst-ja-im-sexualstrafrecht-beweisproblematik-bleibt-dieselbe (aufgerufen am 13.10.2025)

[2]   https://www.derstandard.at/story/3000000290131/nach-freispruch-im-fall-anna-die-einordnung-eines-vieldiskutierten-prozesses (aufgerufen am 13.10.2025)