519/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 15.10.2025
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Parlamentarische Materialien
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde
betreffend Möglichkeit zur Firstverlängerung bei der Investitionskontrolle in begründeten Einzelfällen
BEGRÜNDUNG
Das Investitionskontrollgesetz (InvKG) stellt ein zentrales Instrument zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Gegensatz zu anderen Staaten, in denen die zuständigen Behörden über die Möglichkeit verfügen, Prüffristen in begründeten Ausnahmefällen zu verlängern, sieht das österreichische InvKG derzeit keine solche Option vor. Dies kann dazu führen, dass die Behörde unter großem Zeitdruck über Anträge nach dem InvKG entscheiden muss, was potenziell die Qualität und Gründlichkeit der Prüfung negativ beeinflussen kann.
Ein Blick auf das deutsche Außenwirtschaftsgesetz zeigt, dass Österreich im internationalen Vergleich über deutlich rigidere Fristen im Investitionskontroll-verfahren verfügt. Während in Österreich die Phase 1 lediglich einen Monat und die vertiefte Prüfung (Phase 2) zwei Monate dauert – jeweils ohne jegliche Möglichkeit einer Fristverlängerung – sieht das deutsche Außenwirtschaftsrecht erheblich großzügigere zeitliche Spielräume vor. Dort beträgt die Prüfdauer in Phase 1 bereits zwei Monate, während für die vertiefte Prüfung vier Monate vorgesehen sind. Zusätzlich kann die Frist in besonders komplexen Fällen um bis zu drei Monate verlängert werden und bei Vorliegen von Verteidigungsinteressen sogar um einen weiteren Monat. Diese Flexibilität ermöglicht es den deutschen Behörden, bei sicherheitsrelevanten oder strukturell anspruchsvollen Fällen eine fundierte Prüfung vorzunehmen, ohne unter unangemessenem Zeitdruck zu stehen. Um mit diesen internationalen Standards Schritt zu halten und die Qualität der Verfahren sicherzustellen, sollte auch Österreich die Möglichkeit einer maßvollen Fristverlängerung in Ausnahmefällen vorsehen.
Gerade bei Beteiligungskonstruktionen mit verschachtelten oder schwer nachvollziehbaren Eigentümerstrukturen sowie bei Transaktionen mit international agierenden Investor:innen können Herausforderungen auftreten. So kann es etwa notwendig sein, komplexe Beteiligungsverhältnisse über mehrere Jurisdiktionen hinweg aufzuklären, wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren oder ausländische Gesellschafts- und Kontrollverhältnisse im Lichte österreichischer Sicherheits-interessen zu bewerten. Auch rechtliche Unsicherheiten, etwa im Hinblick auf die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, internationaler Abkommen oder datenschutzrechtlicher Vorgaben, können zu erheblichem Klärungsbedarf führen.
Solche Verfahren erfordern häufig zusätzliche Informationsbeschaffung, vertiefte rechtliche Analysen und teils internationale Zusammenarbeit – alles Faktoren, die mit dem derzeit sehr engen zeitlichen Rahmen schwer in Einklang zu bringen sind, ohne die inhaltliche Qualität und Gründlichkeit der Prüfung zu gefährden. Um die öffentlichen Interessen, insbesondere die Sicherheit und strategische Souveränität der Republik Österreich, in solchen Ausnahmefällen vollumfänglich wahren zu können, ist es daher erforderlich, der Investitionskontrollbehörde die Möglichkeit einzuräumen, in begründeten Einzelfällen die Prüffrist einmalig um bis zu zwei Monate zu verlängern.
Eine solche Regelung würde der Behörde ermöglichen, komplexe Fälle sorgfältig zu prüfen, ohne dadurch den Regelfall unnötig zu verzögern. Gleichzeitig wird durch die Beschränkung auf außergewöhnliche Fälle und die begrenzte Verlängerungsdauer dem Grundsatz der Verfahrensökonomie Rechnung getragen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, wird ersucht, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Investitionskontrollgesetzes (InvKG) vorzulegen, mit der vorgesehen wird, dass die Frist für das Prüfverfahren in besonders komplexen Fällen, bei tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, durch begründeten Bescheid der Investitionskontroll-behörde einmalig um bis zu zwei Monate verlängert werden kann.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.