Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert werden (Wahrheitspflicht-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:

§ 91 Abs. 4 lautet wie folgt:

(4) Der Befragte hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich wahrheitsgemäß zu antworten. Die Frist kann unter Angabe von Gründen um weitere vier Wochen verlängert werden. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

§ 288 Abs. 3a lautet wie folgt:

„(3a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen bei der Beantwortung einer Anfrage gem. § 91 Geschäftsordnung des Nationalrates begeht.