540/A XXVIII. GP

Eingebracht am 16.10.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geändert wird (Untersuchungsausschuss-Livestream-Novelle 2025)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geändert wird (Untersuchungsausschuss-Livestream-Novelle 2025)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:

 

§ 17 mitsamt Titel der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Verfahrens-ordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), lautet wie folgt:

 

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 sowie der Echtzeitübertragung auf der Website des Parlaments („Livestream“) grundsätzlich vorgesehen, für andere Zwecke hingegen nicht gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1.         überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunfts-person oder Dritter dies gebieten,

2.         es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3.         der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.

 

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

 

Die parlamentarische Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse ist ein zentrales Element unserer Demokratie. Gerade in Zeiten wachsender Politikverdrossenheit und Vertrauensverlust in staatliche Institutionen ist es von entscheidender Bedeutung, diese Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar und transparent verfolgbar zu machen.

 

Trotz eines erfolgreichen Volksbegehrens „Untersuchungsausschüsse live übertragen“[1] und wiederholter öffentlicher Bekenntnisse zur Transparenz fehlt bis dato eine gesetzliche Regelung, welche eine Teilhabe der Öffentlichkeit sicherstellt. Die bestehenden Protokolle sowie mediale Begleit- und Nachberichterstattungen können nicht die Authentizität und Unmittelbarkeit ersetzen, die eine Live-Übertragung ermöglicht.

 

Gerade dann, wenn politische Verantwortung und mögliche Missstände thematisiert werden, besteht ein herausragendes und legitimes öffentliches Interesse daran, das Geschehen mit eigenen Augen zu verfolgen. Dem stehen die Rechte von Auskunftspersonen, die im Untersuchungsausschuss Rede und Antwort stehen müssen, sowie Dritter entgegen.

 

Mit dieser Novelle kommt es zu einem Paradigmenwechsel. Nicht nur eine exklusive Medienöffentlichkeit, sondern jeder interessierte Bürger soll zukünftig Sitzungen von Untersuchungsausschüssen verfolgen können. Die Beurteilung, ob Ton- und Bildaufnahmen für die Echtzeitübertragung („Livestream“) unzulässig sind, obliegt dem Ausschussvorsitzenden.  Dieser entscheidet im Rahmen der bestehenden Rechtslage schon bisher über den Ausschluss der Medienöffentlichkeit unter Berücksichtigung relevanter Rechtsgüter sowie insbesondere des Persönlichkeitsschutzes.

 

Besonderer Teil

 

Der Titel von § 17 wird von „Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen“ in „Öffentlichkeit der Sitzungen“ geändert.

 

In § 17 Abs. 1 bleibt der erste Satz unverändert. Medienvertretern wird bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Der zweite Satz wird dahingehend adaptiert, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht nur für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19, sondern auch für die Echtzeitübertragung auf der Website des Parlaments in Form eines Livestreams möglich sind.

 

§ 17 Abs. 2 bis 4 bleiben unverändert. Die Öffentlichkeit, d.h. Medienvertreter und Zuseher im Livestream, ist auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson – zu berücksichtigen sind relevante Rechtsgüter sowie insbesondere der Persönlichkeitsschutz – oder Dritter dies gebieten, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts. Unbeschadet der grundsätzlich erhöhten Transparenz durch den Livestream kann die Befragung von Auskunftspersonen gegebenenfalls weiterhin in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen sowie eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.



[1]   https://www.bmi.gv.at/411/Volksbegehren_der_XX_Gesetzgebungsperiode/
Untersuchungsausschuesse_live_uebertragen/start.aspx
(aufgerufen am 15.10.2025)