Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) geändert wird (Untersuchungsausschuss-Livestream-Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:

§ 17 mitsamt Titel der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA), lautet wie folgt:

„Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 sowie der Echtzeitübertragung auf der Website des Parlaments („Livestream“) grundsätzlich vorgesehen, für andere Zwecke hingegen nicht gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

           1. überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

           2. es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

           3. der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.