Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBI. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
1. Art. 62 lautet:
„(1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung, alle Gesetze der Republik und die immerwährende Neutralität getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.“
2. Art. 72 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung leisten vor Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten das Gelöbnis:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung, alle Gesetze der Republik und die immerwährende Neutralität getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(4) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Art. 71 sinngemäß anzuwenden.“