Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 70 betreffende Eintrag:
„§ 70 Informations- und Auskunftspflichten“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 131 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 131a Subventionen“
3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 132 folgende Einträge eingefügt:
„§ 132a Beteiligungsbericht
§ 132b Subventionsbericht“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 133 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 133a Compliance-Ordnung“
5. § 70 lautet:
„Informations- und Auskunftspflichten
§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Zugang zu Informationen zu gewähren.
(1a) Das Recht der Mitglieder auf Zugang zu Informationen bezieht sich auch auf die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Belege, Konten und sonstige Aufzeichnungen. Informationen über die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen nur dann der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei das Interesse der Mitglieder an einer transparenten Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen ist.
(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.“
6. § 122 lautet:
„Kammerumlagen
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Hundertsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Hundertsatz beträgt für die Bundeskammer 0,13 vH und für alle Landeskammern einheitlich 0,19 vH der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Hundertsätze beschließen. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 2 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung, und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, kommt der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.
(2) Von der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen in Abzug zu bringen.
(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.
Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Hundertsatz höchstens 0,041 vH betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 16 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.
(4) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 3, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(5) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
(7) Die Umlage gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(8) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(9) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
7. § 123 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Grundumlage ist nur für die Mitgliedschaft in einem Fachverband im Bereich der Bundeskammer sowie für die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe je Landeskammer zu entrichten. Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Spartenpräsidien der Bundeskammer und Landeskammern zu regeln, in welchen Fachgruppen (Fachverbänden) Mitglieder umlagepflichtig sind, die mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) angehören. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.“
8. In § 126 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 8 und 9 den zuschlagsberechtigten Kammern“.
9. In § 129 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 8 zu treffen und“.
10. Nach § 131 wird folgender § 131a samt Überschrift eingefügt:
„Subventionen
§ 131a. Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Subventionen, einschließlich Förderungsbeiträge, Zuschüsse und ähnliche (Sach-)Zuwendungen, gewähren, wenn
1. dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist und
2. sachadäquate Prüfbefugnisse des bei der Bundeskammer eingerichteten Kontrollausschusses hinsichtlich der gesetzes-, widmungs- und auftragsgemäßen Verwendung der übertragenen Vermögenswerte vertraglich vereinbart werden.“
11. Nach § 132 werden folgende §§ 132a und 132b samt Überschriften eingefügt:
„Beteiligungsbericht
§ 132a. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben nach Maßgabe ihres Rechnungsabschlusses einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen und diesen dem Rechnungsabschluss beizulegen. § 132 Abs. 6 bis 9 gilt sinngemäß für den Beteiligungsbericht.
(2) Im Beteiligungsbericht sind sämtliche Beteiligungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft an juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften gesondert anzuführen und zu erläutern. Der Beteiligungsbericht hat zumindest folgende Angaben zu jeder Beteiligung zu enthalten:
1. die Beteiligungsverhältnisse,
2. die Ziele der Beteiligung,
3. eine Begründung, inwiefern durch die Beteiligung gesetzliche Aufgaben der Organisation der gewerblichen Wirtschaft erfüllt werden,
4. die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,
5. die Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie
6. die Zusammensetzung der Organe der Beteiligung.
Subventionsbericht
§ 132b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben nach Maßgabe ihres Rechnungsabschlusses einen jährlichen Subventionsbericht zu erstellen und diesen dem Rechnungsabschluss beizulegen. § 132 Abs. 6 bis 9 gilt sinngemäß für den Subventionsbericht.
(2) Im Subventionsbericht sind sämtliche Subventionen, einschließlich Förderungsbeiträge, Zuschüsse und ähnliche (Sach-)Zuwendungen, der Organisation der gewerblichen Wirtschaft an Personen, die keine Körperschaften der Wirtschaftskammerorganisation sind, gesondert anzuführen und zu erläutern. Der Subventionsbericht hat zumindest folgende Angaben zu jeder Subvention zu enthalten:
1. der Empfänger der Subvention,
2. die Ziele der Subvention,
3. eine Begründung, inwiefern durch die Subvention gesetzliche Aufgaben der Organisation der gewerblichen Wirtschaft erfüllt werden,
4. die Höhe der Subvention sowie
5. sonstige Finanz- und Leistungsbeziehungen des Empfängers der Subvention mit den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft.“
12. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:
„Compliance-Ordnung
§ 133a. (1) Zur Sicherstellung der politischen Unabhängigkeit der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer eine Compliance-Ordnung mit Wirkung für die gesamte Wirtschaftskammerorganisation zu beschließen. In der Compliance-Ordnung ist festzulegen, in welchen Finanz- und Leistungsbeziehungen die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu politischen Parteien, nahestehenden Organisationen sowie Unternehmen, an denen politische Parteien beteiligt sind, stehen dürfen.“
13. In § 135 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gebarung“ die Wortfolge „sowie die Einhaltung der Compliance- Ordnung“ eingefügt.
Artikel II
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 1. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt, sofern im Folgendes nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 2. Der Eintrag zu § 70 im Inhaltsverzeichnis und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 3. § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2029 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 122 mit Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027 wie folgt:
„Kammerumlagen
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Hundertsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Hundertsatz beträgt für die Bundeskammer 0,13 vH und für alle Landeskammern einheitlich 0,19 vH der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Hundertsätze beschließen. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 2 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung, und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, kommt der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.
(2) Von der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen in Abzug zu bringen.
(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.
Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Hundertsatz höchstens 0,041 vH betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 16 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.
(4) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 3, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(5) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
(7) Die Umlage gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(8) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Personen, die einem Kammermitglied durch ein Gesetz zur Dienstleistung gegen Kostenersatz zugewiesen sind, gelten als Dienstnehmer des kostenersatzleistenden Kammermitglieds. Für sie ist Bemessungsgrundlage der Ersatz der Aktivbezüge mit der Maßgabe, dass die Umlagenschuld mit Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind. Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Bemessungsgrundlagen zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,145 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(9) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 8 festlegen. Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,075 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(11) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
§ 4. § 123 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
§ 5. § 126 Abs. 1 und § 129 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2029 in Kraft.
§ 6. § 131a ist auf Subventionen, Förderungsbeiträge, Zuschüsse und ähnliche (Sach‑)Zuwendungen, deren Gewährung vor dem 1. Jänner 2026 vereinbart wurde, nicht anzuwenden.
§ 7. Die Beteiligungsberichte (§ 132a) und Subventionsberichte (§ 132b) sind erstmals für das Haushaltsjahr 2026 zu erstellen.
§ 8. Verordnungen (Satzungen) auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, aber erst mit seinem Inkrafttreten in Kraft treten.