561/A XXVIII. GP

Eingebracht am 19.11.2025
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Antrag

der Abgeordneten Romana Deckenbacher, Muna Duzdar, Nikolaus Scherak

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10           Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

11           Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

12           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

13           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

15           Änderung des Bundesbahngesetzes

16           Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

17           Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

18           Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

19           Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

20           Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

21           Änderung des Väter-Karenzgesetzes

22           Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

23           Änderung des Poststrukturgesetzes

24           Änderung des Einsatzzulagengesetzes

25           Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

26           Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

27           Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7 und § 280c Abs. 5 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 122 angefügt:

„(122) § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7 und § 280c Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 und 2a, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4 Schlussteil, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 3, § 169h Abs. 1 Schlussteil, § 171a sowie § 174a wird in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 61 Abs. 19 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

3. Dem § 175 wird folgender Abs. 115 angefügt:

„(115) § 15 Abs. 2 und 2a, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 3, § 169h Abs. 1, § 171a sowie § 174a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Schlussteil wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. In § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1 Schlussteil, § 96b sowie § 97a wird in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 38 Abs. 5, § 48a Abs. 3 Z 4, Z 5 und Z 7 lit. b, § 48r Abs. 3, 6, 8 und 9, § 48s Abs. 3 und § 58d Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

4. In § 48a Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

5. In § 49f Abs. 8 wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Frauen“ ersetzt.

6. In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

7. In § 87 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für“ der Ausdruck „Arbeit,“ eingefügt.

8. Dem § 100 wird folgender Abs. 120 angefügt:

„(120) § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 5, § 40a Abs. 15, § 48a Abs. 1 Z 6, Abs. 3 Z 4, Z 5 und Z 7 lit. b, § 48r Abs. 3, 6, 8 und 9, § 48s Abs. 3, § 49f Abs. 8, § 58d Abs. 9, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1, § 96b und § 97a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

2. In § 207 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

3. Dem § 212 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 26a Abs. 14, § 50 Abs. 18, § 124 Abs. 1 und 2 und Artikel VI zu § 48 Abs. 4a entfällt jeweils die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

2. In § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

3. In § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Abs. 7 Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) § 26a Abs. 14, § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 124 Abs. 1 und 2 sowie Artikel VI zu § 48 Abs. 4a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

3. In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 und in § 33 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge  , Wissenschaft und Forschung“.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 3 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

3. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 3 Abs. 6 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

3. In § 32 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils verwendeten grammatikalisch Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. Dem § 93 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, in der Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 24 Abs. 6 § 30 Abs. 2 und § 40 Z 13 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 6a Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 6a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

4. In § 6a Abs. 3 und § 40 Z 14 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. In § 20c, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 22b Abs. 2 Z 1, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 7 § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. In § 32 Abs. 4 die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3 und Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 4 sowie § 40 Z 11, 13 und 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

        „6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer

               a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

               b) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und

                c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus je einer

               a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“

3. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. beim Bundesministerium für Bildung vier, je einer für

               a) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,

               d) die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),“

4. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „6.“ die Ziffernbezeichnung „7.“ und wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

        „6. beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

               a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,“

6. In § 35 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“

7. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

8. In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

9. In § 39 Abs. 1, § 41a und § 41b Abs. 1 wird das Wort „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

10. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ sowie die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

11. In § 41b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ ersetzt.

12. In § 41b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

13. In § 41d Abs. 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und im Schlussteil zu § 41f wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

14. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

15. In Artikel III entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung und wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

16. Dem § 45 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 11 Abs. 1 Z 6 und 8, § 13 Abs. 1 Z 3, Z 4, Z 6 und Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 lit. b und § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 83 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

4. In § 88a Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und wird im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerin oder des für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

5. In § 88a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.

6. Dem § 90 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 5 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4 Z 1 lit. b, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 6 und § 88a Abs. 1 und 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 96 angefügt:

„(96) § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 2 und § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 73 Abs. 1 Z 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 90 Abs. 1 und 2 sowie in § 91 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 101 Abs. 6 werden die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird in Abs. 1 bis 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt, entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“ und wird in Abs. 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

§ 16. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XXX/2025, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 3, 3a und 9, § 18 Abs. 1 und § 20 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 18 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Schlussteil, § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 10 Abs. 10 Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 6, § 9, § 10 Abs. 10 sowie § 11 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ und in Abs. 7b Z 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz – EZG, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und in § 10 entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 und § 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, BGBl. I Nr. 119/2016, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Begründung

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen, insbesondere Anpassungen der Ressortbezeichnungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss