562/A XXVIII. GP

Eingebracht am 19.11.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Muna Duzdar, Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates (Bundesbezügegesetz – BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2024, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2026 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.“

Begründung:

Die Politik leistet einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung, indem die Bezüge von Spitzenpolitikerinnen und Spitzenpolitikern auf Bundesebene im kommenden Jahr nicht an die Inflation angepasst werden. Erfasst von dieser Maßnahme sind der Bundespräsident (§ 3 Abs. 1 Z 1), der Bundeskanzler (Z 2), der Vizekanzler (Z 3), der Präsident, der zweite Präsident und die dritte Präsidentin des Nationalrates (Z 4 und Z 8), die Bundesministerinnen bzw.
-bundesminister (Z 5), die Präsidentin des Rechnungshofes (Z 6), die Staatssekretärinnen bzw. -sekretäre (Z 7 und 10), die Obleute der Klubs des Nationalrates bzw. die geschäftsführenden Obleute (Z 9), die Mitglieder der Volksanwaltschaft (Z 11), die Mitglieder des Nationalrates (Z 12), die Präsidentin des Bundesrates bzw. der Präsident (Z 14), die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates (Z 15), die Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat (Z 16) und die Mitglieder des Bundesrates (Z 17).

Der Entfall soll nachhaltig wirken. Die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2027 wird daher für die in § 3 Abs. 1 genannten Organe die jeweils unterschiedlichen Ausgangsbeträge des Jahres 2025 zur Grundlage haben.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss