569/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 19.11.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Schnelle Rechtssicherheit in Genehmigungsverfahren für Exporte von Rüstungsgütern
Der Export von Rüstungsgütern aus Österreich ist hierzulande äußerst bürokratisch und vielschichtig geregelt. Während Verteidigungsgüter in der „Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union“[1] erfasst sind und einer Genehmigung des Wirtschaftsministers bedürfen[2], kommt für Kriegsmaterial das Kriegsmaterialgesetz zur Geltung. Eine Bewilligungserteilung nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, sowie nach Anhörung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.[3] Folgerichtig beschäftigen sich vier Ministerien mit der Ausfuhr von Rüstungsgütern, wobei – wie im Folgenden ausgeführt wird – offensichtlich Mängel bezüglich einer transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage bestehen. Selbst die Tageszeitung „Der Standard“ spricht von einem beträchtlichen Auslegungsspielraum, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht.[4]
Besonders deutlich wurde dies in den vergangenen Monaten anhand von zwei Fällen, welche beide Exporte des österreichischen Unternehmens Steyr Arms betreffen. Der erste Fall umfasst eine Ausschreibungseinladung Tunesiens für vollautomatische Gewehre. Das Auftragsvolumen betrug 9,5 Millionen Euro. Doch die Beauftragung Steyr Arms scheiterte bereits daran, dass nach Monaten der Ungewissheit und des Wartens noch immer keine Genehmigung dafür vorlag, eine geringe Stückzahl an Muster- bzw. Testwaffen auszuliefern.4 Ein Millionenauftrag für die österreichische Wirtschaft und die damit verbundenen Arbeitsplätze war damit leichtfertig an der vorherrschenden Überbürokratie gescheitert, zumal die erforderliche Ausfuhr-bewilligung zu spät erteilt wurde.
Auch der zweite Fall betrifft einen millionenschweren Auftrag. Steyr Arms wollte den irakischen Sicherheitsbehörden 1.000 Scharfschützengewehre verkaufen, doch scheiterte an einem Veto des Innenministeriums.4 Auch dieser Fall ist mehr als skurril, beteiligt sich doch das Österreichische Bundesheer (ÖBH) selbst im Rahmen einer militärischen Ausbildungs- und Beratungsmission der NATO im Irak, deren Ziel es ist, die Sicherheitsinstitutionen und die Streitkräfte des Landes zu stärken und zu stabilisieren.[5]
Gerade in Zeiten der wirtschaftlichen Angespanntheit und Rezession, der Inflation, des Rückgangs der Industrieproduktion und steigender Arbeitslosenzahlen ist es unverantwortlich, wenn Überbürokratisierungen den Wirtschaftsstandort Österreich belasten. Besonders problematisch ist es zudem, wenn das Fehlen von gesetzlichen Fristen und ein vager Auslegungsspielraum eine Beliebigkeit in der behördlichen Entscheidungsfindung begünstigen, welche letzten Endes eine völlige Unplanbarkeit und Ungewissheit für Unternehmer nach sich zieht. Hier ist eindeutig Handlungsbedarf gegeben und Entlastung vonnöten!
Als eine notwendige Maßnahme sollen deswegen die Genehmigungsverfahren für den Export von Rüstungsgütern entbürokratisiert werden. Damit diese zügig, transparent und nachvollziehbar ablaufen können sowie zugleich Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleistet wird, soll zukünftig die zuständige Behörde innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist – jedenfalls ausreichend wäre eine Frist von 6 Wochen – Einspruch gegen einen Export erheben können. Tut sie dies nicht in vorgegebener Frist, so gilt der Export automatisch als genehmigt. Der Einspruch einer Behörde ist nachvollziehbar zu begründen.
Diese Maßnahme würde den Genehmigungsprozess quasi umdrehen und Unternehmen vor überbürokratischer Verlangsamung des Entscheidungsprozesses sowie Beliebigkeit in der Entscheidungsfindung bewahren sowie Planungssicherheit sicherstellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Exporte von Rüstungsgütern zuzuleiten, die eine Befristung der behördlichen Einspruchsmöglichkeit vorsieht. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb der Frist keinen Einspruch, so gilt das Exportvorhaben als genehmigt.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.
[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XG0313(07)&from=DE (aufgerufen am 17.11.2025)
[2] §§ 1 Abs. 1 Z 4 iVm 14 Abs 1. Z 1 AußWG 2011
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007221 (aufgerufen am 17.11.2025)
[3] § 3 Abs. 1 Z 1 KMG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000609 (aufgerufen am 17.11.2025)
[4] https://www.derstandard.at/story/3100000291790/ruestung-made-in-austria-warum-oesterreichs-waffenlobby-auf-schnellere-exporte-draengt (aufgerufen am 17.11.2025)
[5] https://www.bundesheer.at/einsaetze/einsaetze-im-ausland (aufgerufen am 17.11.2025)