57/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 26.02.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend De-Attraktivierung Österreichs als Zielland für illegale Wirtschafts-migranten und Scheinasylanten

 

 

Da es sich beim absoluten Großteil aller Asylsuchenden in Österreich in Wahrheit um Wirtschaftsmigranten handelt, welche sich auf Kosten unseres Sozialstaates schnelle und hohe Geldleistungen erhoffen, sind eben in diesem Bereich Maßnahmen zur De-Attraktivierung zwingend notwendig. Sämtliche Pull-Faktoren der illegalen Massen-migration sind abzustellen.

 

Wohin Menschen migrieren, hängt von vielen Faktoren ab, die Höhe der Sozialtransfers im Aufnahmeland spielt dabei jedenfalls eine große Rolle. Diese Erfahrungswerte werden in die Herkunftsländer weitergeleitet und wirken wie ein Magnet. Insbesondere die zahlreichen von Wien angebotenen Sozialleistungen entfalten eine enorme Sogwirkung.

 

Österreich als entwickeltes Industrieland zieht Wirtschaftsflüchtlinge und Scheinasylanten an, die sich von Pull-Faktoren wie sozialer Unterstützung, Unterbringung, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung, Familienförderung oder einer gut ausgebauten Infrastruktur inklusive Freifahrt eine Verbesserung ihrer Lebensumstände erhoffen. Durch die illegale Massenzuwanderung unter dem Deckmantel von Asyl haben sich zahlreiche Analphabeten und Kriminelle auf Kosten der Österreicher in unser Sozialsystem eingeschlichen. Dies ist längst zu korrigieren!

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage, die insbesondere folgende Maßnahmen zur De-Attraktivierung Österreichs als Zielland für Wirtschaftsflüchtlinge und Scheinasylanten beinhaltet, zuzuleiten:

·         Sachleistungen statt Bargeld. Wenn illegale Migranten Bargeld erhalten, schicken sie dies häufig in die Heimat oder bezahlen ihre Schlepper damit. Daher ist die Grundversorgung im Asylwesen ausschließlich mittels Sachleistungen zu gewährleisten.

·         Medizinische Leistungen sind künftig auf die medizinische Grundversorgung (keine Zahnsanierungen, künstliche Gelenke, etc.) und Geburtenhilfe zu reduzieren.

·         Überführung der Verwaltungsstraftatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in § 120 FPG in das gerichtliche Strafrecht, somit Verschärfung und Angleichung an die Strafbestimmungen des § 114 FPG, einhergehend mit einer Erhöhung des Strafrahmens, zumal bisher nur eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sind. Künftig soll der Fremde vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft werden können.

·         Einführung des Delikts „Asylbetrug“: In jenen Fällen, in denen Asylwerber keine Asylgründe haben oder im Asylverfahren lügen (Alter, Heimatland, Reiseroute, etc.), soll das Recht auf Asyl verwirkt sein und es sind diese Personen abzuschieben. Damit soll die Einführung eines strafrechtlichen Delikts des „Asylbetrugs“ einhergehen, welches empfindliche Freiheitsstrafen in jenen Fällen vorsieht, in denen der Fremde bereits Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hat.

·         Sofortiger Abbruch der Asylverfahren von straffälligen Asylwerbern bei jeder Form einer Straftat, einhergehend mit der sofortigen Außerlandesbringung und der Aberkennung des Asylstatus bzw. sonstiger Schutztitel, sowie der Verhängung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots.

·         Familiennachzug stoppen. Asyl bedeutet Schutz für Personen, die individuelle Verfolgung nachweisen können. Dieser Schutz soll nicht automatisch auf die gesamte Familie ausgedehnt werden.

·         Auch bei unbegleiteten minderjährigen Migranten (Ankerkindern) ist der Familiennachzug für die Restfamilie abzustellen, da die Eltern das Kindeswohl offensichtlich gefährdet haben. Folgerichtig wäre diesen sowieso das Sorgerecht in Österreich zu entziehen und selbiges auf das Jugendamt zu übertragen.

·         Zudem ist bei unbegleiteten minderjährigen Migranten eine verpflichtende Altersfeststellung vorzunehmen – bei Volljährigkeit Strafbarkeit wegen Asylbetrug.

·         Tatsächlich kontinuierliche Prüfung, ob ein zugestandenes Schutzbedürfnis nach wie vor besteht. Wenn nicht, ist eine Rückführung durchzuführen.

·         Keine Staatsbürgerschaft für Asylanten. Asyl kann als Schutz auf Zeit nicht die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft bilden.

·         Wiedereinführung von Ausreisezentren.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.