574/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 19.11.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Werner Herbert, Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

betreffend Schließen der Schutzlücke bei Hilfeleistungen für im Dienst verletzte Exekutivbedienstete

 

 

In den vergangenen Jahren ist es vermehrt zu Übergriffen von Häftlingen auf Justizwachebedienstete gekommen. Werden Bedienstete dabei verletzt, stehen ihnen grundsätzlich besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs entfällt diese Hilfeleistung aber, wenn der Angreifer zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 11 StGB zurechnungsunfähig war.

 

Der Grund für dieses nicht nachvollziehbare Ergebnis geht auf den Beschluss des VwGH vom 14. Juni 2021 zu Ro 2020/12/0009[1] sowie zu Ro 2019/12/0004[2] zurück. Hier wurden die Voraussetzungen für die Leistung eines Vorschusses gemäß §§ 23a und 23b GehG 1956 konkretisiert. Der VwGH führt dabei aus, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Normen, Fremdverschulden eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung ist. Daher liegt kein Anspruch auf Hilfeleistung vor, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war und somit iSd § 11 StGB nicht schuldhaft handelte.

 

Diese Rechtslage führt zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch: Gerade bei besonders gefährlichen Angreifern – etwa aufgrund von psychischer Krankheit oder Intoxikation – bleiben jene Beamten und Vertragsbediensteten, die im Dienst von jenen Personen verletzt werden, ohne Anspruch auf Hilfeleistungen des GehG. Der Anspruch auf Hilfeleistungen hängt nicht von der dienstlichen Gefährdungslage oder der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität ab, sondern von der Schuldfähigkeit des Täters – ein Kriterium, das dem Opferschutzgedanken diametral widerspricht und dem Sinn und Zweck der Hilfeleistungen des GehG nicht gerecht wird.

 

Es ist daher erforderlich, diese Schutzlücke zu schließen, indem die Gewährung von Hilfeleistungen bei Angriffen im Dienst von der Schuldfrage entkoppelt und an das schädigende Ereignis im Rahmen der Dienstausübung angeknüpft wird.

 

Ziel ist es, sicherzustellen, dass Justizwachebedienstete (und sinngemäß andere besonders exponierte Bedienstetengruppen) Hilfeleistungen nach dem GehG auch dann erhalten, wenn der Schädiger im Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen, die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gestärkt und der Opferschutz im öffentlichen Dienst effektiviert.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, insbesondere der §§ 23a und 23b GehG, zuzuleiten, mit der die Gewährung von besonderen Hilfeleistungen und Vorschüssen zur besonderen Hilfeleistung bei im Dienst erlittenen Körperverletzungen infolge von Angriffen gegen Bedienstete unabhängig vom Verschulden oder der Schuldfähigkeit des Schädigers umgesetzt wird.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.



[1]    https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2020120009_20210614J00 (aufgerufen am 05.11.2025)

[2]    https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/vwgh_ro_2019120004/u_verwaltung_VwGH_2020_JWT_2019120004_2_0693145969 (aufgerufen am 05.11.2025)